Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst wird es für die Rechtslage darauf ankommen, wer der tatsächliche Verkäufer des Bootes ist:
Haben Sie das Boot vom Händler gekauft, steht dem vollständigen Ausschluss der Gewährleistung § 474
iVm. § 475 Abs. 1 BGB
entgegen. Der Händler als Verkäufer wird sich dann nicht auf den Gewährleistungsausschluß berufen können, mit der Folge, daß Sie gegen den Händler Gewährleistungsrechte gem. § 437 ff. BGB
geltend machen werden können, wenn Sie nachweisen können, daß die festgestellten Mängel nicht erst durch die Lagerung des Bootes über den Winter hinweg entstanden sind, sonderen bereits vorher vorhanden waren.
Ist jedoch der Händler nicht selbst Verkäufer, sondern nur als Vertreter des Vorbesitzers aufgetreten, wird der Gewährleistungssausschluß wirksam vereinbart worden sein. In diesem Fall bestünden Gewährleistungsansprüche nur, wenn Ihnen die festgestellten Mängel arglistig verschwiegen wurden, oder der Vertrag ggf. Zusicherungen über die Mängelfreiheit enthält.
Arglistiges Verschweigen setzt voraus, daß der Verkäufer "einen Fehler zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte"
(BGH NJW 1992, 333).
Diese Arglist müssten Sie beweisen, wenn der Vorbesitzer Verkäufer ist und Sie trotz des Gewährleistungsausschluß Mängelrechte ausüben möchten. Auch in diesem Fall müssten Sie allerdings ebenfalls beweisen, daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Bootes an Sie im letzten Oktober, vorhanden war und nicht erst später entstanden ist.
Wer nun Verkäufer ist, wird sich nach dem Vertrag richten. Ist dort zwar als Zahlungskonto die Bankverbindung des Händlers angegeben, als Verkäufer aber der Voreigentümer genannt, so wird der Vertrag mit diesem zustandegekommen sein. Denn für den Vertragsschluß ist es unerheblich, auf welches Konto der Kaufpreis gezahlt werden soll. Nach Ihrer Schilderung spricht einiges dafür, daß nicht der Händler Vertragspartner gewordern ist, sondern der Voreigentümer. Verbindlich geprüft werden kann das aber nur auf der Grundlage des konkreten Vertragstextes, den Sie mir im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage zu dieser Frage gerne einmal per Fax zukommen lassen können.
Fazit: Ist der Voreigentümer Ihr Vertragspartner, ist der Ausschluß der Gewährleistung möglich und wird dazu führen, daß Sie einen Anspruch auf Nachbesserung, Minderung oder ggf. Rücktritt vom Vertrag nur haben, wenn Sie dem Voreigentümer Arglist nachweisen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht