Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben u.a. die Wahl zwischen Rücktritt oder ggf. Minderung - was haben Sie denn in Ihrem Schreiben als Wahlrecht angekündigt?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Rückfrage vom Fragesteller
29.06.2020 | 23:35
Ich habe den Händler bislang lediglich zur Nachbesserung aufgefordert, da ich gelesen habe, dass ich für einen Rücktritt vom Kauf ihm zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss.
Ich würde nun gern diesen Rücktritt vom Kauf (Erstattung des Kaufpreises) gerne so umsetzen, dass ich den Rücktritt einfordere und ihm bei weiterer Nichtreaktion einen Mahnbescheid über den Kaufpreis und meine Kosten (Zulassung, Fahrtkosten...) schicke. Oder muss ich hier eine Klage erheben?
Kurz gesagt, was ist der nächste Schritt zur Durchsetzung meiner Rücktrittsforderung?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.06.2020 | 11:50
Sie müssen zuerst in der Fristsetzung das Wahlrecht ausüben (Minderung, Rücktritt etc.) und dies der Gegenseite mitteilen. Läuft die Frist ab, erklären Sie per Einschreiben den Rücktritt und setzen auch dort eine Frist zur Zahlung. Sollte dann das Geld nicht fristgerecht eingehen, würde ich zur Klage raten, da Sie noch das Auto haben und so nur Zug-um-Zug der Austausch erfolgen kann. Dann haben Sie gleich die Rücknahme auch erledigt. Denken Sie daran, sich rückgabebereit zu zeigen.
Gerne ergänze ich die Antwort noch, weil meine Antwort nur in der Nachfrage bestand. Schreiben Sie bitte hierzu eine Email.