Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB
muss durch den Vermieter jedes Jahr eine Betriebskostenabrechnung erstellt werden. Wenn länger als 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums keine Abrechnung erstellt wird, kann der Vermieter wegen § 556 Abs. 3 S. 3 BGB
keine Nachforderung mehr stellen.
Hier sollte darauf geachtet werden, dem Mieter etwa bis zum 31.12.2019 die Betriebskostenabrechnung für 2018 zuzustellen.
Der Mietvertrag ist darauf zu prügfen, dass auch tatsächlich eine Vorauszahlung und keine Pauschale im Sinne von § 556 Abs. 2 S. 1 BGB
vereinbart worden ist - bei letzterer besteht das Risiko, auf über der Pauschale liegenden Mehrkosten "sitzenzubleiben".
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich; ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Hier gab es ein kleines Missverständnis. Es gibt drei Eigentümer. Ein Eigentümer macht die Hausverwaltung. Rechnet ab nie mit den anderen beiden Eigentümern ab, so dass diese auch keine Nebenkostenabrechnung mit ihren Mietern erstellen können. Er selbst übernimmt die Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und Vorauszahlung der Nebenkosten. Gelten hier auch die 12 Monate? Oder kann er länger zurückfordern?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt (wegen Erkrankung erst jetzt):
Das bisherige Vorgehen in der Wohnungseigentümergemeinschaft verstößt gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weshalb Sie nach Par. 21 Abs. 4 WEG eine Abrechnung verlangen und diese ggf. auch einklagen können.
Wenn Ihnen ein Schaden entsteht, können Sie diesen ebenfalls geltend machen. Für die Vergangenheit dürfte dies jedoch nach Ihrer Darstellung nicht der Fall sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt