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Kauf einer Immobilie und Nebenkostenabrechnung

| 5. Dezember 2019 14:13 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich möchte eine Eigentumswohnung kaufen. Das haus besteht aus drei Wohnungen mit drei Eigentümern. Bisher wollte einer der Eigentümer die Nebenkostenabrechnung machen, hat sie aber nie gemacht. Die Wohnung die ich kaufen möchte ist vermietet, der Mieter zahlt 100,-- Euro Nebenkosten. Tatsächlich wären diese aber höher wenn die Abrechnung gemacht würde.
Was bedeutet es für mich wenn ich die Wohnung kaufe. Können zusätzliche Kosten dadurch auf mich zukommen?

5. Dezember 2019 | 16:30

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB muss durch den Vermieter jedes Jahr eine Betriebskostenabrechnung erstellt werden. Wenn länger als 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums keine Abrechnung erstellt wird, kann der Vermieter wegen § 556 Abs. 3 S. 3 BGB keine Nachforderung mehr stellen.

Hier sollte darauf geachtet werden, dem Mieter etwa bis zum 31.12.2019 die Betriebskostenabrechnung für 2018 zuzustellen.

Der Mietvertrag ist darauf zu prügfen, dass auch tatsächlich eine Vorauszahlung und keine Pauschale im Sinne von § 556 Abs. 2 S. 1 BGB vereinbart worden ist - bei letzterer besteht das Risiko, auf über der Pauschale liegenden Mehrkosten "sitzenzubleiben".

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich; ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2019 | 17:46

Hier gab es ein kleines Missverständnis. Es gibt drei Eigentümer. Ein Eigentümer macht die Hausverwaltung. Rechnet ab nie mit den anderen beiden Eigentümern ab, so dass diese auch keine Nebenkostenabrechnung mit ihren Mietern erstellen können. Er selbst übernimmt die Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und Vorauszahlung der Nebenkosten. Gelten hier auch die 12 Monate? Oder kann er länger zurückfordern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2019 | 09:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt (wegen Erkrankung erst jetzt):

Das bisherige Vorgehen in der Wohnungseigentümergemeinschaft verstößt gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weshalb Sie nach Par. 21 Abs. 4 WEG eine Abrechnung verlangen und diese ggf. auch einklagen können.

Wenn Ihnen ein Schaden entsteht, können Sie diesen ebenfalls geltend machen. Für die Vergangenheit dürfte dies jedoch nach Ihrer Darstellung nicht der Fall sein.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Dezember 2019 | 15:52

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