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Sind Kosten für Baumfällarbeiten auf Mieter umlegbar?

6. Juli 2007 13:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

In unserer Nebenkostenabrechnung 2006 wurde u.a. auch ein Posten "Baumfällarbeiten" aufgeführt (90 €). Die Bäume standen auf dem Parkplatzgelände und haben weder die Sicht noch die Lichtverhälnisse in den Wohnungen beeinflußt. Durch ihr Wurzelwerk wurde lediglich der Parkplatzboden uneben.
Der Betrag wurde durch 6 Wohneinheiten (mit unterschiedlichen Eigentümern) geteilt. Nach Rückfrage bei den anderen Mietern stellte sich heraus, dass nur wir den Anteil der Kosten auf der Nebenkostenabrechnung haben.
Ist dies zulässig?

Sehr geehrte Ratsuchende,

zu den umlagefähigen Kosten der Gartenarbeiten können auch Baumpflegearbeiten gehören. Dazu zählen u.a. das Fällen und der Abtransport kranker und morscher Bäume einschließlich der Anpflanzung junger Bäume. So entschieden hat z.B. das Amtsgericht Düsseldorf 33 C 6544/02 , WM 2002, 498 . Dies gilt auch, wenn Bäume wegen ihres Alters, Witterungs- oder Umwelteinflüssen oder weil sie zu groß geworden sind, beseitigt werden müssen.

Die Rechtslage ist allerdings nicht eindeutig. Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer 7 C 109/03 hat entschieden, dass Kosten für Baumfällarbeiten dann nicht umlegbar sind, wenn die Fällung zur Beseitigung von Gefahrenquellen erfolgt, da dies nicht unter die Pflege gärtnerischer Flächen falle. Hier wäre zu beurteilen. inwieweit die Wurzeln bereits den Parkplatzboden beschädigt haben.

Weiter ist zu fragen, ob derartige Kosten laufend entstehen, da nur laufende Kosten umgelegt werden können. Dies bejahen die Gerichte auch noch bei einem Turnus von mehreren Jahren. Einmalige Kosten können aber nicht umgelegt werden.

Ich gehe davon aus, dass Sie der einzige Mieter Ihres Vermieters im Haus sind. Sollte Ihr Vermieter mehrere Wohneinheiten haben, wäre die Abrechnung fehlerhaft, wenn er die Kosten nicht auf alle seine Wohneinheiten umlegt. Die Tatsache, dass andere Vermieter die Kosten nicht umgelegt haben, ist für Sie nicht relevant; die Vermieter können die Nebenkosten umlegen, müssen dies aber nicht zwingend tun.

Die Umlagefähigkeit der Kosten kann ich letztlich aufgrund der fehlenden Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht abschließend beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob es sich um Arbeiten handelt, die Ausdruck einer ordnungsgemäßen Gartenpflege sind. Mit den obigen Argumenten sollte Sie mit Ihrem Vermieter in Verhandlung treten.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

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