Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn Sie als Miterbin einer Erbengemeinschaft eine im Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Immobilie erwerben wollen, können und sollten Sie den anderen Miterben ein entsprechendes Angebot machen, am besten schriftlich. Es müssten alle Miterben einverstanden sein. Der zwischen Ihnen und den anderen Miterben abzuschließende Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Wenn auch nur ein Miterbe mit einem Erwerb der Immobilie durch Sie nicht einvestanden wäre, bliebe Ihnen die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Telungsversteigerung nach §§ 180
ff. Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu stellen. Im Versteigerungstermin könnten Sie selbst mitbieten und versuchen, die Immobilie zu ersteigern. Falls Sie Meistbietende bleiben und Ihnen der Zuschlag erteilt wird, werden Sie mit dem Zuschlag Eigentümerin der Immobilie (§ 90 ZVG
).
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
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