Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Gewährleistungsansprüche gegen den Händler: Da Sie das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler erworben haben, besteht grundsätzlich eine Gewährleistungspflicht des Händlers für ein Jahr. Dies bedeutet, dass der Händler für Mängel haftet, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Da die Mängel an den Querlenkern und Spurstangen bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sein könnten, sollten Sie Ihre Ansprüche zunächst gegen den Händler richten. Der Händler ist verpflichtet, die Mängel zu beheben oder Ihnen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2. Haftung des TÜV: Der TÜV NORD hat die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug als mängelfrei eingestuft. Wenn die Mängel tatsächlich so offensichtlich waren, dass sie bei der Untersuchung hätten erkannt werden müssen, könnte ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den TÜV bestehen. Allerdings ist dies komplizierter, da der TÜV argumentiert, dass er keinen direkten Schaden am Fahrzeug verursacht hat. Der TÜV kann maximal den Untersuchungsbericht zurückziehen, wenn Mängel übersehen wurden, was jedoch keine direkte Kostenübernahme für die Reparaturen bedeutet.
3. Beweissicherung: Da die Reparaturen bereits durchgeführt wurden, ist eine Nachbesichtigung durch den TÜV nicht mehr möglich, um den Ursprungszustand zu überprüfen. Die aufbewahrten Altteile könnten jedoch als Beweismittel dienen, um die Mängel zum Zeitpunkt der TÜV-Prüfung nachzuweisen.
4. Empfohlene Schritte:
- Setzen Sie sich mit dem Händler in Verbindung und machen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche geltend.
- Dokumentieren Sie alle Mängel und die durchgeführten Reparaturen sorgfältig.
- Ziehen Sie in Betracht, rechtliche Schritte gegen den TÜV zu prüfen, falls der Händler die Ansprüche nicht anerkennt und die Beweislage dies rechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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