Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Käufer hat in der Tat einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, da er den Aufwand im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages tätigte.
Allerdings müssen Sie nur den Aufwand entschädigen, den der Käufer zurecht tätigte und der nicht übermäßig ist.
Dazu gehört der Aufwand für die Fahrt mit Auto und Hänger.
Der Aufwand der zweiten Person gehört nur dazu, wenn dieser für den Transport notwendig war.
Die Höhe des Anspruches kann ich von hier aus schlecht beurteilen, es sind aber zumindest die Benzinkosten und der Fahrzeugverschleiß des Käufers zu ersetzen. Sie sollten entsprechende Belege fordern oder sich mit dem Käufer auf eine Kilometerpauschale einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Das versteh ich nicht, das ist ein Aufwand, den er in jedem Falle gehabt hätte, egal, ob es zum Kauf kommt oder eben nicht. Zumal das nicht beabsichtigt war, sondern ein Versehen meinerseits war. Wo wird das aus dem BGB ersichtlich, dass ihm das zusteht, denn § 280 -286 regelt das m.E. nicht klar...
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat hätte der Käufer den Aufwand in jedem Fall gehabt. In Ihrem Fall hatte er den Aufwand aber umsonst, da Sie ihm den Wagen nicht übergeben konnten. Dieses umsonst ist der Knackpunkt.
Ob das ein Versehen war, dürfte im Streitfall schwierig zu beweisen sein, da die Werkstatt das Auto vermutlich nicht einfach so verschrottet hat.
Der Anspruch des Käufers folgt aus den §§ 275
, 280
, 283 BGB
, wobei diese Vorschriften leider etwas sehr abstrakt formuliert sind, so daß die Regelung in der Tat nicht sehr klar ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt