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KFZ Kaufvertrag aus Finanzielle Situation storniert

| 3. November 2015 10:35 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


12:01

Zusammenfassung

Es geht um die Frage eines Widerrufsrechtes und möglichem Schadensersatz bei einem Kfz-Kauf über das Telefon und Fax.

Hallo,

da ich auf der Suche nach einem KFZ war und dieses im Internet gefunden habe, habe ich einen Kaufvertrag per Fax unterschrieben, ich habe das Auto vorher nicht gesehen, es lief alles über das Telefon.

Da sich aber meine Finanzielle Situation schlagartig verändert hat, konnte ich das Auto nicht mehr abnehmen.

Die 10% Klausel war leider im Vertrag vertreten.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."

Jetzt fordert der Verkäufer diese 10% ein.
Auch schon via Mahnbescheid.

Das Auto steht aber zum verkauf, und es ist meines erachtens noch kein Schaden entstanden.

Meine Frage jetzt, das ganze lief ja über Fax und telefon ab, gibt es da eine möglichkeit, aus diesem Theater mit einem blauen Auge raus zu kommen. ?

Es handelt sich um einen Gebrauchtwagen.

3. November 2015 | 11:32

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe davon aus, dass Sie Privatperson sind und für sich das Auto kaufen wollten.
In diesem Fall ist es ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf.

In Betracht kommt in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht (§§ 312c , 312g , 355 , 356 BGB ) nach dem Fernabsatzvertrag:

"Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt."

Sofern der Autohändler grundsätzlich die Möglichkeit der Vertragsschlüsse über Fax und Telefon eröffnet hat, steht Ihnen ebenfalls auch ein Widerrufsrecht von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu, wenn Sie darüber belehrt worden sind.
Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Sie sollten daher schriftlich per Einschreiben den Widerruf erklären.
Die Strafzahlungsklausel wäre in diesem Falle auch unwirksam. Halten Sie aber auf jeden Fall den jetzigen Verkaufsversuch im Auge und sichern die entsprechenden Angebotsseiten.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2015 | 11:52

Ich hab das Auto für den Privatgebrauch bestellt.
Bin Selbständig. Einzelunternehmer.Keine GBR oder GMbH und auch nicht eingetragener Kaufmann.

Der Verkäufer hat aber auf den Vertrag mein Firmennamen geschrieben. Aber nicht meinen richtigen Namen.

Ich habe dem Anwalt bereits gesagt, das es sich um ein Privatkauf handelt.
Ihr benötige kein Auto für die Firma.
Ich habe einen reinen Onlinehandel.

Und fahre nie Geschäftlich mit dem Wagen. Wenn dann habe ich einen Transporter der auch gewerblich abgerechnet wird.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2015 | 12:01

Sehr geehrter Fragesteller,

dann sollten Sie diesen Umstand auch noch direkt in den Widerruf mit reinschreiben, damit nicht der Eindruck erweckt wird, dass Sie dies erst später als Schutzbehauptung aufkommen lassen.

Der Händler ist sodann aber in der Beweispflicht, dass Sie dies geschäftlich nutzen wollten, was in der Regel nicht führen kann.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. November 2015 | 16:47

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