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Kfz Kauf.

13. Juni 2016 13:31 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


14:01

Guten Tag,

Ich habe vor ca. 3 Wochen einen Gebrauchtwagen beim händler gekauft. Beim Verkaufsgespräch war die Rede von 6 Monaten Gewährleistung im Kaufvertrag wird allerdings jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Nun zu meinem Problem: das Fahrzeug hat beim Schalten komisch Geräusche gemacht worauf hin ich den Händler kontaktiert habe, dieser wollte das ich mit dem Fahrzeug zu ihm komme. Noch bevor ich mit dem Fahrzeug zu ihm gefahren bin wurde das Problem schlimmer und ich kann gar nicht mehr schalten. Ein örtlicher kfz Mechaniker vermutete ein Defekt des 2 Massenschwungrads. Dies habe ich dem Händler mitgeteilt worauf hin er das Fahrzeug zur Mängelbeseitung abholen wollte.
Am abhol Termin verwies mich der Händler nach anhören des Fahrzeugs bei laufendem Motor darauf, dass es nicht das Zweimassenschwungrad sein kann sondern Wasser im schaltsystem oder ähnliches und sagte er würde dafür nicht aufkommen, ich soll mit dem Fahrzeug in eine Werkstatt fahren und den defekt überprüfen lassen und melden wenn ich weiß was dran ist. Der Leiter der Werkstatt sagte mir heute das ich am besten vom Kaufvertrag zurück trete, da es wahrscheinlich doch das Zweimassenschwungrad oder die Ausrücke Lager sind und eine Reparatur teuer wird.

Mit dem Fahrzeug habe ich seit dem Kauf ca. 700 Kilometer zurück gelegt.
Inwiefern kann ich gebraucht von der Sachmängelhaftung machen?

Ich fahr einen Toyota rav 4 mit 135000 Kilometern aus dem Baujahr 2002

Mit freundlichen grüßen
Yannik Hilberath

13. Juni 2016 | 14:59

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal muss der Händler eine Mindestgewährleistung von einem Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen geben, sofern Sie als Privatmann das Auto kauften, wovon ich jetzt ausgehe.
Wenn er dieses dennoch ausschließt, so ist die Klausel unwirksam mit der Folge, dass Ihnen gar die gesetzlichen zwei Jahre zustehen.
Darüber hinaus wird in den ersten sechs Monaten auch vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Fordern Sie den Händler daher schriftlich per Einschreiben mit Frist von zwei Wochen auf, die Mängel zu beseitigen.
Tut er dies nicht, können Sie entweder vom Kaufvertrag zurücktreten oder aber den Mangel selbst beheben und die Kosten dem Händler auferlegen. Im Falle des Rücktrittes müssten Sie allerdings Wertersatz in Höhe von grob 25 Cent Pro Kilometer zahlen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2016 | 13:54

Muss der Händler auch eine defekte Kupplung austauschen? Im Netz ist oft zu finden das die Kupplung zu den Verschleißteilen zählt und somit nicht vom Händler ersetzt werden muss. Nicht das er nachher das Fahrzeug in eine Werkstatt bringt, dort die Kupplung selber repariert wird und ich dann die kostet übernehmen muss, da es als Verschleißteil deklariert wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2016 | 14:01

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist richtig, dass die Kupplung zu den Verschleißteilen zählt, wobei diese dann unter die Gewährleistung fällt, wenn es aus technischer Hinsicht noch nicht zu einem solchen Mangel hätte kommen dürfen.
Dies sollten Sie vorab mit dem Kfz Techniker abklären. Eine Mehrreparatur müssten Sie allerdings auch nicht zahlen, wenn Sie dies von ihm im Rahmen der Gewährleistung verlangen und sich dann herausstellt, dass dies normaler Verschleiß ist, wovon ich nicht ausgehe, da Kupplungen in der Regel mindestens 150.000km durchhalten.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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