Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein wirksamer Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. Sie schildern, dass Ihnen ein Angebot über zwei Verträge, Telefon und Internet, zugesandt wurde und dass beide Verträge einer Unterschrift bedurften, Sie aber den Internetvertrag nicht unterschrieben, sich jedoch ins Internet eingewählt haben, um die VErbindung zu testen.
Grundsätzlich kann die Einwahl ins Internet ausreichen, um eine Willenserklärung, die als Annahme eines Angebots zu werten ist, zu begründen, vgl. Amtsgericht Dortmund Urt. v. 21.11.2003, Az.: 125 C 8822/03
. Es bestehen also aus Sicht Ihres Vertragspartners durchaus Erfolgsaussichten, Sie an diesem Vertrag festzuhalten, sollte die Angelegenheit vor Gericht gehen. Anders sähe es aus, wenn gemäß der Vertragsbestimmungen eine Unterschrift von Ihnen zwingend erforderlich war, um einen Vertrag zu begründen. Dies kann ich mangels Kenntnis der Unterlagen nicht abschließend beurteilen.
Es besteht hier aber jedenfalls eine gewisse Unsicherheit für Sie, ob Sie in einem etwaigen Gerichtsverfahren obsiegen würden.
Sicherheitshalber würde ich deswegen wie folgt verfahren:
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Rügen Sie hilfsweise den schlechten Internetempfang und setzten Sie der Gegenseite eine Frist, innerhalb derer diese den vertragsgemäßen Soll-Zustand einer gut nutzbaren Internetverbindung herstellen soll. Zwei Wochen sollten hie rausreichend sein. Kündigen Sie an, dass Sie für den Fall, dass sich die Qualität nicht verbessert, den Vertrag hilfsweise fristlos kündigen und tun Sie genau das, wenn die gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist.
Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie dann gerichtlich in Anspruch genommen werden, dürfte gering sein, wenn es sich tatsächlich so verhält, dass hinreichend bekannt ist, dass der schlechte Empfang in Ihrem Wohngebiet hinreichend bekannt ist. Die Gegenseite dürfte dann kein Gerichtsverfahren riskieren wollen, weil nicht von der Hand zu weisen ist, dass hier ein erhebliches Prozessrisiko für die besteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt