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Kauf Internetzugang

10. Juni 2015 09:03 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Hallo hier mein Anliegen:
- Angebot im Fernsehen der Mediaspar
- Anruf meinerseits und Anforderung des Angebotes mit Personalausweis Nr. usw. mit meiner Frage, ob auch in unserem Wohngebiet der Empfang gut sei, hier die Aussage des Anbieters, ja.
- Paket kam bei der Post an, der Telefonvertrag wurde von mir sofort unterschrieben, der Internetvertrag nicht.
- Internet wurde zu Hause geprüft....Vodafoneempfang sehr schlecht...nach persönlicher Rücksprache im Brandenburger Shop erfolgte die Aussage des Verkäufers.....der schlechte Empfang in meinem Wohngebiet wäre hinreichend bekannt....Empfehlung Netz D1
- Versuchte beim Anbieter zu wechseln, es erreichten mich nur Rechnungen, immer wieder erneuter Widerspruch nachweislich per Fax ohne Erfolg.
-Jetzt Zahlungsverzug über 177 €....Drohung über Einschaltung Rechtsanwalt
- Versuchte telefonische Klärung.....Aussage: Die Widerspruchsfrist wurde nicht eingehalten usw. für mich gibt es keinen unterschriebenen Vertrag jedoch behauptet der Anbieter, schon mit der Anforderung und Probenutzung sei der Vertrag zustande gekommen und ich müßte nun doch bezahlen.
Wie verhalte ich mich nun rechtlch richtig ????

10. Juni 2015 | 11:16

Antwort

von


(344)
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40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Ein wirksamer Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. Sie schildern, dass Ihnen ein Angebot über zwei Verträge, Telefon und Internet, zugesandt wurde und dass beide Verträge einer Unterschrift bedurften, Sie aber den Internetvertrag nicht unterschrieben, sich jedoch ins Internet eingewählt haben, um die VErbindung zu testen.

Grundsätzlich kann die Einwahl ins Internet ausreichen, um eine Willenserklärung, die als Annahme eines Angebots zu werten ist, zu begründen, vgl. Amtsgericht Dortmund Urt. v. 21.11.2003, Az.: 125 C 8822/03 . Es bestehen also aus Sicht Ihres Vertragspartners durchaus Erfolgsaussichten, Sie an diesem Vertrag festzuhalten, sollte die Angelegenheit vor Gericht gehen. Anders sähe es aus, wenn gemäß der Vertragsbestimmungen eine Unterschrift von Ihnen zwingend erforderlich war, um einen Vertrag zu begründen. Dies kann ich mangels Kenntnis der Unterlagen nicht abschließend beurteilen.

Es besteht hier aber jedenfalls eine gewisse Unsicherheit für Sie, ob Sie in einem etwaigen Gerichtsverfahren obsiegen würden.

Sicherheitshalber würde ich deswegen wie folgt verfahren:


Ergänzung vom Anwalt 10. Juni 2015 | 11:20

Rügen Sie hilfsweise den schlechten Internetempfang und setzten Sie der Gegenseite eine Frist, innerhalb derer diese den vertragsgemäßen Soll-Zustand einer gut nutzbaren Internetverbindung herstellen soll. Zwei Wochen sollten hie rausreichend sein. Kündigen Sie an, dass Sie für den Fall, dass sich die Qualität nicht verbessert, den Vertrag hilfsweise fristlos kündigen und tun Sie genau das, wenn die gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist.

Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie dann gerichtlich in Anspruch genommen werden, dürfte gering sein, wenn es sich tatsächlich so verhält, dass hinreichend bekannt ist, dass der schlechte Empfang in Ihrem Wohngebiet hinreichend bekannt ist. Die Gegenseite dürfte dann kein Gerichtsverfahren riskieren wollen, weil nicht von der Hand zu weisen ist, dass hier ein erhebliches Prozessrisiko für die besteht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

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