Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie gegenüber dem Vermieter schriftlich versichern, beim Auszug den Originalzustand wieder auf Ihre Kosten herzustellen, wird der Vermieter keinen Einwand gegen die beabsichtigten Umbau auf Gründen der Gewährleistung aufrecht erhalten können.
Der Vermieter kann dann aber eine Hinterlegung oder sonstige Sicherheit für die voraussichtlchen Kosten des Rückbaues verlangen. Sind Sie dazu bereit, wird der Vermieter keinen Einwand mehr halten können, da es dann zum Mietgebrauch gehören wird.
Allerdings gilt das dann nicht, wenn der Brandschutz nicht mehr gewährleistet ist, da ein Austausch der Scheibe in der Tat den Brandschutz negativ beeinträchtigen kann. Dieses wäre aber zu hinterfragen und darzulegen, ggfs. durch Einsicht in die Baugenehmigung oder - manchmal einfacher - mit Rücksprache bei der Feuerwehr.
Bei so einer Veränderung des Brandschutzes mit Erlöschen des Versicherungsschutzes wird dann das Interesse des Vermieters überwiegen und Sie werden dann auf die Klappe verzichten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Bzgl. Brandschutz werde ich mich informieren, hier hätte ich allerdings vorweg kaum Bedenken da die modernen Katzenklappen Luftdicht sind und es bzgl. Terrassentüren keine besonderen Brandschutzanforderungen gibt. Aber wie gesagt, das kläre ich ab.
Meine Rückfrage wäre ob Ihnen mit Ausnahme der genannten Gründe noch andere Gründe einfallen, die der Vermieter gegen den Einbau einer Katzenklappe noch vorbringen kann (z.B. Veränderung des Außenbildes? Wie gesagt ist die Terrassentür kaum sichtbar für Nachbarn)?
Weiters - auch wenn die rechtliche Voraussetzung geklärt werden, muss ich dann den Vermieter auch über den Einbau informieren? (nachdem er jetzt abgelehnt hat würde ich dies gern vermeiden und einfach hoffen, dass die Klappe nach Einbau gar nicht erst auffällt)
Vorab schon vielen Dank und Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
im Rahmen der erweiterten Brandschutzsysteme ist es durchaus möglich, dass auch die Verglasung und Konstruktion der Terrassentür eingebunden worden ist; der Vermieter müsste aber auch darüber Auskunft geben können.
Die Veränderung des Außenbildes wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine Rolle spielen, wenn die Tür nicht/kaum sichtbar ist.
Die Erlaubnis für diese bauliche Veränderung werden Sie einholen müssen, zumal eben die Erlaubnis bisher ausdrücklich verweigert worden isr.
Vielleicht überdenken Sie einmal den umgekehrten Fall: Sie sind Vermieter und ein Mieter baut etwas entgegen Ihrer ausdrücklichen Verweigerung um. Wie würden Sie dann reagieren?.
Ich würde Ihnen raten, eine Bescheinigung der Feuerwehr hinsichtlich der Unbedenklichkeit seitens des Brandschutzes einzuholen und dieses dann dem Vermieter vorlegen- dann wird er sich rechtlich kaum weigern können. Macht er es gleichwohl, müsste das Gericht entscheiden, wenn Sie dann weiterhin auf so eine Klappe bestehen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle