Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte die von Ihnen aufgeworfenen Fragen anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist geplant, eine Kapitalanlage auf den Namen Ihres Brudes zu bilden. Der Geldbetrag hierfür wird ihm von Ihren Eltern bereit gestellt. Die im Laufe der Jahre entstehenden Zinsen sind der Steuer zu unterwerfen. Auf Basis dieses Sachverhaltes beantworte ich die Fragen wie folgt:
2. Die Hingabe des Geldbetrages oder die Umschreibung der Kapitalanlage von Ihren Eltern auf Ihren Bruder ist als Schenkung zu qualifizieren. Auf Grund des derzeit bestehenden Freibetrages i.H.v. 400.000 € pro Elternteil für Schenkungen oder Verfügungen von Todes wegen, ist diese Schenkung auf jeden Fall steuerfrei.
3. Sofern diese Kapitalanlage Zinsen bzw Erträge erwirtschaftet sind diese der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dies geschieht im Wege der sogenannten Abgeltungssteuer. Jedoch nur wenn der Freibetrag der erzielten Einkünfte von 801,00 € pro Jahr überschritten wird. Dieser übersteigende Anteil wird mit 25% zuzügl Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal versteuert. Jedoch kann Ihr Bruder auf Antrag eine Versteuerung nach seinem persönlichen Steuersatz erreichen. Da er nach Ihren Angaben keine weiteren Einkünfte haben wird, wird aller Vorraussicht nach die gesamten Einkünfte aus der Kapitalanlage steuerfrei sein.
Abschliessend wäre anzumerken, dass diese Lösung dem Bruder zwar eine gewisse Unabhängigkeit sichert, jedoch dieses Vermögen, dann im Falle des Eintritts vcon Sozialbehörden, deren vollen Zugriff unterliegt. In diesem Fall, insbesondere wenn die Eltern noch weiteres erhebliches Vermögen besitzen, wäre tatsächlich anzudenken, ob ein Behindertentestament nicht sinnvoll wäre.
Hierzu sollten Sie, oder Ihre Eltern, sich ausführlich beraten lassen, gerne kann auch eine weitere Beratung durch mich erfolgen, gerne unterbreite ich Ihnen hier ein Angebot, kontaktieren Sie mich hierzu bitte direkt per E-Mail.
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