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Kapitalverzehr / Versteuerung der Zinsen für behind. Kind

24. Juni 2009 19:30 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Guten Tag,
Ein Sohn (45) meiner Eltern (80) ist infolge Auslandsaufenthalten psychisch behindert. Als äußerst sensibler Mensch hat er menschliche Dinge und Schicksale erlebt, die in Diskrepanz zu uns in D. stehen. Er bezieht z.Zt. Hartz IV. Ein Grundanspruch an Rente (67) besteht, Trotz Abi, gr. Latinum, Engl, Schreibmaschine etc. kämen nur leichte Helfertätigkeiten in Frage, da er alle moderne Technik, wie wie Fernsehn Radio, PC etc ablehnt, obwohl er früher ein Ass in jedem dieser BEREICHE WAR

Die Eltern denken an Absicherung des Sohnes mit einer Summe von ca, 230 000 €- in Form einer Kap-anlage nach.

Anträge auf Hartz IV wILl er in Zukunft nicht mehr stellen, bzw werden abgelehnt werden.Er ist ansonsten mittellos, außer Schonvermögen.
Wie würde die Zinserträge steuerlich behandelt wenn die Kap-anlage auf seinen Namen angelegt wird.Wären von ihm Steuern zu zaheln oder kann sofort eine Nichtveranlagung gestellt werden.

Alle Unkosten müßten von ihm bezahlt werden wie Miete, Kranekn und Pflege, Haftpflicht etc bei Barmer (ca 230,00 €) Der Betrag von ca 230.000 würde vorab oder nach Tod der Eltern als steuerfrei gelten.

Schweren Herzens würden wir ungern ein Behindertentestament fertigen. Wir können ihm das nicht antun.

Welcher Weg bleibt noch? Vorerbe / Nacherbe wäre sein einziger Bruder.
Wozu können Sie raten? Gibt es noch einen anderen Weg?
Vielen Dank. G.G.
PS. Kommen Sie mit demEinsatz von 50,00 € hin, sonst bitte vorab E-Mail.

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte die von Ihnen aufgeworfenen Fragen anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist geplant, eine Kapitalanlage auf den Namen Ihres Brudes zu bilden. Der Geldbetrag hierfür wird ihm von Ihren Eltern bereit gestellt. Die im Laufe der Jahre entstehenden Zinsen sind der Steuer zu unterwerfen. Auf Basis dieses Sachverhaltes beantworte ich die Fragen wie folgt:

2. Die Hingabe des Geldbetrages oder die Umschreibung der Kapitalanlage von Ihren Eltern auf Ihren Bruder ist als Schenkung zu qualifizieren. Auf Grund des derzeit bestehenden Freibetrages i.H.v. 400.000 € pro Elternteil für Schenkungen oder Verfügungen von Todes wegen, ist diese Schenkung auf jeden Fall steuerfrei.

3. Sofern diese Kapitalanlage Zinsen bzw Erträge erwirtschaftet sind diese der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dies geschieht im Wege der sogenannten Abgeltungssteuer. Jedoch nur wenn der Freibetrag der erzielten Einkünfte von 801,00 € pro Jahr überschritten wird. Dieser übersteigende Anteil wird mit 25% zuzügl Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal versteuert. Jedoch kann Ihr Bruder auf Antrag eine Versteuerung nach seinem persönlichen Steuersatz erreichen. Da er nach Ihren Angaben keine weiteren Einkünfte haben wird, wird aller Vorraussicht nach die gesamten Einkünfte aus der Kapitalanlage steuerfrei sein.

Abschliessend wäre anzumerken, dass diese Lösung dem Bruder zwar eine gewisse Unabhängigkeit sichert, jedoch dieses Vermögen, dann im Falle des Eintritts vcon Sozialbehörden, deren vollen Zugriff unterliegt. In diesem Fall, insbesondere wenn die Eltern noch weiteres erhebliches Vermögen besitzen, wäre tatsächlich anzudenken, ob ein Behindertentestament nicht sinnvoll wäre.

Hierzu sollten Sie, oder Ihre Eltern, sich ausführlich beraten lassen, gerne kann auch eine weitere Beratung durch mich erfolgen, gerne unterbreite ich Ihnen hier ein Angebot, kontaktieren Sie mich hierzu bitte direkt per E-Mail.


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