Sehr geehrter Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Ist der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet und verfügt der neue Ehepartner über kein oder nur über ein geringes Einkommen, ist bei der Ermittlung des Unterhalts der Kinder der Anspruch auf Unterhalt des neuen Ehegatten zu berücksichtigen, da Sie gleichrangig neben den Kindern stehen. Dasselbe gilt für Ihr eigenes Kind.
Eine Änderung des Selbstbehaltes ist grundsätzlich möglich.
Grundsätzlich kann es zu einer Änderungsklage des titulierten Unterhaltsanspruches kommen, wenn eine wesentliche Veränderung in den Vermögensverhältnissen Ihres Lebensgefährten eingetreten ist.Diese muss dann aber von der Gegenseite betrieben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, sich eine anderweitige rechtliche Beurteilung ergeben kann.
Diese Materie ist, wie Sie oben entnehmen könne, unwahrscheinlich komplex und schwierig. Sie hängt von sehr vielen Umständen ab, die hier nicht alle geklärt werden können. Daher ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Ich würde Ihnen empfehlen, zu einer Beratungsstelle zu gehen, welche sich mit dem ganzen Sachverhalt auseinandersetzen kann oder einen Anwalt unter Vorlegung aller Umstände aufzusuchen.
Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
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