Sehr geehrte Fragestellerin,
ich nehme an, dass Sie zur damaligen Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren.
Weiter nehme ich an, dass sich die GKV weigert die Kosten zu übernehmen.
Die Krankenkasse muss die damals entstandenen Kosten aber übernehmen, denn nach § 10 Abs. 1 SGB V
sind über das Mitglied (Sie) die Kinder versichert.
Die Familienversicherung entsteht kraft Gesetzes, so dass für die Anspruchsentstehung gegenüber der GKV keine Meldung des Kindes erforderlich ist.
Der Anspruch ist auch noch nicht verjährt. Er verjährt aber mit Ablauf dieses Jahres.
Sollte die Krankenkasse die Leistung noch aus einem anderen Grund, außer dass das Kind hätte angemeldet werden müssen, verweigern, teilen Sie mir den bitte noch mit.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin
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