Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1.Zählt der geldwerte Vorteil des Dienstwagens zum relevanten Jahreseinkommen (die € 45900) oder muss sogar noch ein größerer Teil der Kosten dazugerechnet werden?
Es zählen nur die sog. „Sachbezüge" zum Einkommen, das heißt der Dienstwagen als geldwerter Vorteil, weitere Vorteile wie zB erlaubte Privatnutzung etc werden nicht berücksichtigt. In § 14 Abs. 1 SGB IV
können Sie nachlesen, welche Einkünfte per Gesetz berücksichtigt werden.
2.Um welche Höhe reduziert sich mein relevantes Jahreseinkommen durch die oben genannten Entgeltumwandlungen der Direktversicherung bzw. des Unterstützungskassemodelles?
Die Direktversicherung mindert Ihr Brutteinkommen und dies kann dazu führen, dass die JAEG unterschritten wird, dies ist gelegentlich ein Problem, wenn die JAEG nur kanpp erreicht wird und der Arbeitnehmer aber privat versichert bleiben möchte.
3. Um welchen Betrag verändert sich mein relevantes Jahreseinkommen durch die Mieteinnahmen, Zinseinnahmen, bzw. evtl. Aktienwertsteigerungen?
Nein, die sog. sonstigen Einkünfte werden nicht hinzugerechnet. Es „zählt" in der Tat nur Ihr Arbeitsentgelt.
4. Beeinflusst das Einkommen meiner Frau (Minijob) mein relevantes Jahreseinkommen?
Nein, der Minijob Ihrer Frau hat keine Auswirkunge auf Ihr Jahreseinkommen. Als Folge müsste man das Gehalt der Ehegatten ja immer zusammen zählen und damit lägen wohl sehr viele Arbeitnehmer im Bereich der freiwilligen Versicherung. Das ist ja gerade nicht gewollt.
5. Muss die oben beschriebene Pauschalbonuszahlung dem Jahreseinkommen hinzugerechnet werden?
Bonuszahlungen werden in der Regel zu Ihrem Brutteoeinkommen hinzugerechnet. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV
werden auch die einmaligen Leistungen beim Gesamteinkommen berücksichtigt.
6. Muss die Patentzahlung dem Jahreseinkommen hinzugerechnet werden?
Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung klar gemacht, dass Erfindervergütungen grundsätzlich als Arbeitslohn zu qualifizieren sind BFH Urteil vom 21.10.2009, Az.: I R 70/08
. Außerdem handelt es sich um eine laufende Zahlung, die auf Ihrer Gehaltsabrechnung auftauchen sollte, da es sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist, was bedeutet, dass auch diese Sonderzahlunge hinzuzurechnen sind.
7. Ist der Zeitpunkt (Beginn der Teilzeit) relevant, bzw. kann irgendwann im Jahr mit der Reduktion des Einkommens (z.B. durch Teilzeit) begonnen werden, solange sichergestellt ist, das man unter der relevanten JAEG liegt bzw. dem entsprechenden Monatseinkommen (JAEG/12), oder wird das JAEG immer von Jan bis Dez. berechnet? Beispiel. Reduktion des Einkommens ab Oktober 12 bis incl. Sept.13 (also 12 Monate). Das Einkommen in 2012 und 2013 ist somit über der JAEG, das Einkommen von Oktober 12 bis incl. Sept.13 aber unter der JAEG (für die 12 Monatszeiträume).
Die GKV kann Sie nur aufnehmen, wenn Sie DAUERHAFT unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen. Eine Wechsel in die GKV ist daher nicht sofort möglich. Ihr Einkommen muss für mindestens 1 Jahr unter der entscheidenen Grenze liegen, dann ist eine Rückkehr möglich. Dieses ergibt sich aus den §§ 5
,6 SGB V.
8. Wie muss der Vertrag zur Arbeitszeitreduktion (bei Teilzeit) gestaltet werden, (z.B.: befristet, unbefristet) und reicht es wenn er z.B. „unbefristet" gestaltet wird und das normale Arbeitsverhältnis nach z.B. 5 Monaten wieder aufgenommen wird und kann man in diesem Fall in der GKV bleiben, obwohl danach (z.B. nach den 5 Monaten) das monatliche Einkommen wieder „zu hoch" wäre, sofern das relevante Jahreseinkommen unterschritten wird?
Die Frage beantwortet sich unter Zugrundelegung meiner Antwort aus Frage 7. Es reicht nicht aus, dass Sie einige Monate Teilzeit arbeiten und damit in diesen Monaten so „wenig" verdienen, dass Sie sich wieder gesetzlich versichern könnten. Die Ausgestaltung des Vertrags ist im Grunde egal, Sie müssen zunächst ein Jahr unter der Grenze verdienen, dann können Sie wechslen. Sobald Ihr Einkommen wieder über der Grenze liegt, werden Sie wieder „versicherungsfrei" und müssen sich prvat versichern.
9. Kann ich über die oben beschriebene „unbezahlte Urlaubsregelung/Freistellung" oder durch die Inanspruchnahme der Pflegezeitregelung (entsprechenden Fall könnte ich nachweisen) mein relevantes Einkommen so reduzieren, dass ich wieder endgültig in der GKV versichert werden kann und könnte ich sofort (mit Wegfall des Monatsgehaltes wegen des unbezahlten Urlaubs) in die GKV wechseln, oder ist das aufgrund der nachfolgenden Regelung des § 6 Abs. 4 S. 5 AGB V nicht möglich: "Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre" ?
Nein, ein sofortiger Wechsel ist nicht möglich.
10. Was müsste bei der Vertragsgestaltung des unbezahlten Urlaubs beachtet werden (z.B. unbefristeter unbezahlter Urlaub?) damit man bei Unterschreitung des relevanten Jahreseinkommens in die GKV wechseln kann?
Ihre Idee macht nicht soviel Sinn, da Sie damit Ihr Ziel, dauerhaft in der GKV zu verbleiben, nicht erreichen. Sie können ja nicht jahrelang unbezahlten Urlaub nehmen, wobei überhaupt fraglich ist, ob diese Möglichkeit überhaupt erfolgversprechend wäre. Es gibt für Sie im Grunde erstens die Möglichkeit, dauerhaft Ihr Einkommen zu reduzieren und so Mitglied der GKV zu werden oder aber dies temporär mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren und nach 2 Jahren in der GKV die JAEG wieder zu überschreiten und sich dann freiwillige in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern..
11. Da ich dann (s.o.) für z.B.6 Monate kein Einkommen erhalte (unbezahlter Urlaub), würde ich dann in der Zeit der Freistellung/Pflegezeit direkt bei einer GKV (mit oder ohne Beitragszahlung) versichert sein (können)? Da ich bei dem Beispiel (6 Monate kein Einkommen), danach wieder ein „zu hohes" Monatseinkommen erzielen würde, könnte ich trotzdem in der GKV bleiben bzw. in diese wechseln, sofern das relevante Jahreseinkommen unterschritten wird? Könnten die oben genannten Zahlungen an die Direktversicherung bzw. das Unterstützungskassemodell in der Zeit ruhen?
Wie ich schon sagte, 6 Monate unbezahlter Urlaub bedeuten nicht die Möglichkeit der Rückkehr in die GKV. Sie müssten sich weiter privst versichern und entsprechend Beiträge abführen.
12. Welche weiteren Punkte müssten bei einer Freistellung/Pflegezeit beachtet werden?
Das Problem, welches Sie während einer Freistellung haben, ist auch, dass Sie bei einer gesetzlichen Versicherung nach 4 Wochen ohne Versicherungsschutz sind und sich ohnehin selbst absichern müssten. Während des unbezahlten Urlaubs ruht das Arbeitsverhältnis und nach 4 Wochen ist der Übergangszeitraum, in dem Sie noch versichert sind, ausgelaufen. Ein Schutz der GKV würde ohnehin nicht mehr bestehen.
13. Wäre die Inanspruchnahme einer „freiwilligen" Frühpensionsregelung bzw. freiwilliges Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag (sofern sie min. 1 Jahr vor dem 55 Lebensjahr erfolgt) eine Möglichkeit in die GKV zu wechseln, sofern das JAE unter dem dann relevanten Jahreseinkommen liegt?
Das kommt darauf an. Wenn Sie ALG 1 beziehen, sind Sie sofort wieder versicherungspflichtig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
. Wenn Sie in „Frührente" gehen, haben Sie eigentlich keine Möglichkeit sich automatisch in der GKV zu versichern. Sie bleiben privat versichert und zahlen hier Ihre Beiträge. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
.
14. Hypothetischer Fall: Angenommen der Wechsel in die GKV wäre ungesetzlich erfolgt, (z.B. fehlerhafte Berechnung/Angaben zum relevanten Einkommen, fehlerhafte Vertragsgestaltung die erst später entdeckt würde bzw. durch „Unwissenheit" der GKV die den Wechsel trotz fehlender Voraussetzungen akzeptieren würde), wie wären in so einem Fall die Verjährungsfristen?
Die Verjährung beträgt bei der GKV 4 Jahre, § 45 SGB V
, bei Ansprüchen aus dem privaten Vertrag 2 Jahre.
15. Wie hoch sehen Sie die Wahrscheinlichkeit an, dass die jetzigen gesetzlichen Regelungen zum Wechsel in die GKV noch weiter verschärft werden?
Ich finde, dass die Regelungen schon so verschäft worden sind, dass für viele Menschen eine Rückkehr in die GKV gar nicht mehr möglich ist. Weitere Verschärfungen halte ich für eher unwahrscheinlich.
16. Gibt es sonst noch irgendwelche Dinge die ich bei der beschriebenen Art des Wechsels von der PKV in die GKV beachten sollte?
Wie eigentlich durchgehend beschrieben, funktioniert Ihr Plan so leider nicht. Es gibt Wege „zürck", aber die sind eben dauerhafter Verdienst unter der JAEG, Arbeitslosigkeit oder Eintritt in die Familienversicherung eines Angehörigen, sofern möglich. Eine andere Möglichkeit sehe ich für Sie leider nicht.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
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Diese Antwort ist vom 21.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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