Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein solcher Wechsel von der PKV in die GKV ist nicht ohne Weiteres möglich.
Sie müssen erst wieder unterhalb der der JAEG verdienen, um zurück in die GKV wechseln zu können.
Hierfür erforderlich ist dazu auch, dass Sie mindestens 12 Monate unterhalb der Grenze verdienen.
Es wäre also nicht ausreichend, nur einen Vertrag mit einem Gehalt von unter der JAEG zu unterzeichnen. Sie müssen auch tatsächlich mindestens 12 Monate schon darunter liegen.
Am besten wird es sein, Sie setzen das Einkommen als Angestellter knapp unterhalb der Grenze an und wechseln dann nach einem Jahr in die GKV zurück.
Sie können sich dann freiwillig in der GKV versichern und auch das Gehalt über die JAEG schrauben.
Diese Antwort ist vom 05.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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07749 Jena
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E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Verstehe ich das richtig, dass ich, egal wieviel ich im Herbst verdienen werde, noch ein Jahr in der PKV bleiben *muss*?
Mein Stand war, dass wer ein Angestelltenverhältnis eingeht und *unter* der JAEG verdient, ohne Wahlmöglichkeit in die GKV zurückkommt.
(siehe: "[...] Für Selbstständige ist die Rückkehr möglich, wenn Sie ein Angestelltenverhältnis aufnehmen, das mit einem Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze einhergeht." - http://www.krankenversicherung.net/rueckkehr-gesetzliche )
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Genau, Sie müssen für ein Jahr in der PKV bleiben. Nur wenn Sie arbeitslos würden, käme ein Wechsel sofort in Betracht.
Wer unterhalb der JAEG verdient, kann sich wieder in der GKV versichern - aber erst nach der "Wartezeit" von einem Jahr.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt