Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Erbausschlagungserklärung wird gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben und wird in der Nachlassakte dokumentiert.
In Betracht kommt insoweit eine Einsicht in die Nachlassakte.
Nach § 34 Abs. 1 FGG kann die Einsicht der Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne wird bei jedem vernünftigerweise gerechtfertigtem Interesse auch nur tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art angenommen.
Wer bspw. glaubhaft macht, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer zu sein, hat jedenfalls ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme in die Nachlassakte.
"Nicht berechtigt ist hingegen ein Interesse, wenn es lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet ist" (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1489).
Dies ist vor dem Hintergrund des Erbenschutzes geboten und nachvollziehbar.
Es ist demnach zu beachten, dass nicht jedes beliebige Interesse für die Einsicht in die Nachlassakte ausreichend ist.
Sie mögen bitte im Rahmen der Nachfrage konkretisieren, welchen Zweck Sie mit Ihrem Anliegen "die Erbausschlagung zu überprüfen" verfolgen.
Wenn es Ihnen lediglich darauf ankommt zu erfahren, ob tatsächlich eine Erbausschlagung erklärt worden ist und Sie auch kein Verfahrensbeteiligter sind, berechtigte ein solches Interesse nicht zu einer Einsicht in die Nachlassakte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.