Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Zu Ihrer Frage:
Gemäß § 1945 Abs. 1 BGB
erfolgt die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist dabei zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
In § 1945 Abs. 3 BGB
ist geregelt, dass ein Bevollmächtigter einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedarf. In zeitlicher Hinsicht muss die Vollmacht der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden. Eltern als gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben bedürfen zur Ausschlagung für das Kind idR der Genehmigung des Familiengerichts (§1643 II BGB
). Die Genehmigung ist samt dem Nachweis der zu ihrer Wirksamkeit erforderlichen Bekanntmachung an den gesetzlichen Vertreter innerhalb der Frist des § 1944 dem Nachlassgericht vorzulegen. Erfolgt dies nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist, so gilt die Erbschaft als angenommen, insoweit haben Sie recht. Jedoch gilt in den Fällen, in denen die Erteilung der rechtzeitig beantragten Genehmigung verzögert wird, als höhere Gewalt und eine Ausschlagung wäre somit noch fristgerecht.
Sie werden vom Finanzamt keine Auskunft über diese Steuerangelegenheiten bekommen. Die Abgabenordnung (AO) sieht ein Recht auf Akteneinsicht nicht einmal für Beteiligte am Steuerverfahren vor. D.h., wenn Sie jetzt selbst beim Finanzamt in Ihre Steuerakte Einblick nehmen wollten, müsste das Finanzamt nicht einmal Ihnen selbst Auskunft erteilen. Genau so verhält es sich, wenn Sie gesetzliche Erbin wären. An Dritte, wie dem Pflichtteilsberechtigten wird jedenfalls diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden. In Ihrem Falle steht ja noch nicht einmal fest, wer nun Erbe ist und wer nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Domsz
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Guten Morgen, habe wegen der Sache Heute Morgen beim Familiengericht das übrigens im gleichen Gebäude wie das Amtsgericht ist angerufen u. gefragt, ob die familiengerichtliche Genehmigung für meine minderjährige Halbschwester beantragt worden ist, u. Sie meinte nein im Computer wäre nichts. Sie hat den Namen paar mal auf verschiedene Weise eingegeben. Das sie ausgeschlagen haben soll, habe ich bereits am 19.08 erfahren u. ihre Mutter weiß seit wann er gestorben ist, Anfang Juli. Die 6 Wochen Frist war also am 23.08 abgelaufen u. die Genehmigung ist noch nicht mal beantragt worden, sonst wäre was im Computer. Also kann ich jetzt quasi davon ausgehen das das Erbe als angenommen gilt ? Vielen Dank für Ihre Antwort !
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten: sollte tatsächlich beim Familiengericht noch nicht einmal eine Genehmigung nach § 1643 Abs. 2 BGB
beantragt worden sein, so wäre die Ausschlagung der Erbschaft nicht fristgerecht erfolgt und das Erbe gilt als angenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt