Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die von Ihnen zitierte Nachfrage des Familiengerichts beruht auf der Genehmigungspflicht für bestimmte Rechtsgeschäfte, die von den Eltern für deren Kinder wahrgenommen werden.
Nach § 1643 Abs. I u. II BGB
muss die Ausschlagung einer Erbschaft für das Kind vom Familiengericht genehmigt werden. Das Familiengericht darf die Genehmigung nur dann erteilen, wenn sich aus der Ausschlagung keine – wirtschaftlichen – Nachteile für das Kind ergeben. Im Falle einer Erbausschlagung wäre dies nur dann gegeben, wenn das Erbe überschuldet ist. Den Nachweis für die Überschuldung müssen die Eltern erbringen, anderenfalls wird das Familiengericht die Genehmigung nicht erteilen.
Das Genehmigungserfordernis entfällt dann, wenn das Kind nur dadurch Erbe geworden ist, dass zuvor ein Elternteil, der das Kind allein oder mit dem anderen Elternteil gemeinsam vertritt, das Erbe ausgeschlagen hat, § 1643 Abs. II S. 2 BGB
. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der erbausschlagende Vater (Ihr Bruder) ja nicht mehr sorgeberechtigt ist, dass Kind also weder allein noch gemeinsam mit Ihrer Schwägerin vertritt.
Im Ergebnis wird Ihrer Schwägerin nichts anderes übrig bleiben, als entweder durch geeignete Unterlagen die Überschuldung des Nachlasses gegenüber dem Amtsgericht zu belegen, damit das Familiengericht die erforderliche Genehmigung erteilt. Anderenfalls müsste das Kind das Erbe zunächst annehmen. Es wäre dann allerdings Aufgabe der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass die Haftung für evtl. Nachlassverbindlichkeiten auf das Erbe beschränkt bleibt. Hierzu sollten Sie dann anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und dass ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Antwort
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