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Kann ich als deutscher Staatsbürger zum Elternunterhalt für einen österreichischen Staatsbürger verp

| 3. März 2010 19:23 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
komme aus Osteuropa und habe die deutsche Staatsbürgerschaft durch Heirat erworben. Mein Vater lebt seit längerem in Österreich und hat die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Möchte Sie bitten mir folgende Frage zu beantworten:
Kann ich als deutscher Staatsbürger zum Elternunterhalt für einen österreichischen Staatsbürger verpflichtet werden und wenn ja ist die Rechtslage zur Unterhaltspflicht in Österreich ähnlich wie bei uns.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

3. März 2010 | 19:41

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Unterhaltspflichten richten sich in erster Linie nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Recht. Da hier der Vater in Österreich lebt, und er der Unterhaltsberechtigte ist, greift das Recht Österreichs.

Tatsächlich ist die Rechtslage in Österreich ähnlich wie in Deutschland.

Hier zu Land ist man als Kind auch gegenüber den Eltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, § 1601 BGB . Soweit die Eltern pflegebedürftig werden, zahlt in der Regel zunächst das Sozialamt und holt sich dann im Regress das Geld von den Kindern zurück, soweit diese leistungsfähig sind.

Siehe dazu § 143 des ABGB:

§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

Es gibt nicht nur eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch das Kind schuldet seinen Eltern den Unterhalt (§ 143 ABGB).

Diese Unterhaltspflicht hängt aber von mehreren Faktoren ab.

Erste Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. Bei teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit wäre ein Teilanspruch möglich. Weiter ist Voraussetzung, dass der Elternteil nicht seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind grob vernachlässigt hat.

Schließlich kann das Kind erst dann zur Unterhaltsleistung herangezogen werden, wenn es keine anderen Unterhaltspflichtigen gibt, die vorrangig Unterhalt leisten müssten, vor allem Ehepartner, unter Umständen auch geschiedene Ehepartner oder möglicherweise Vorfahren.

Auch wenn alle Voraussetzungen vorliegen, ist noch nicht zwingend von einer Unterhaltspflicht des (erwachsenen) Kindes auszugehen, da diese nur dann besteht, wenn dadurch nicht sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet wird. Es werden auch sonstige Unterhaltspflichten, die noch zu leisten sind, berücksichtigt. Hat ein Mann beispielsweise ein Kind, für das er Unterhalt leisten muss, und ist er damit an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit, wird er gegenüber seinen Eltern keine Unterhaltspflicht haben, wenn dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre.

Die Frage, ob eine Unterhaltspflicht der (erwachsenen) Kinder für ihre Eltern besteht, taucht in der Praxis meist dann auf, wenn die pflegebedürftigen Eltern Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Denn Personen, die gesetzlich oder vertraglich zur Unterhaltsleistung für einen Sozialhilfeempfänger verpflichtet sind, haben im Rahmen dieser Unterhaltspflicht dem Sozialhilfeträger Kostenersatz zu leisten. Diese Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers bewegen sich also immer im Rahmen einer allfällig bestehenden Unterhaltspflicht. Die konkreten Rückforderungsbestimmungen finden sich dann in den Sozialhilfegesetzen der Länder (in Österreich finden sich unterschiedliche regional bedingte Sozialhilfegesetze).

Um Ihre Ausgangsfrage abschließend zu beantworten: Ja, Sie können ggf. für die Unterhaltspflicht dem Vater gegenüber herangezogen werden.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 6. März 2010 | 08:55

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