Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Eltern in der BRD leben und auch hier im Bedarfsfall von den deutschen Systemen der Sozialversicherung profitieren.
Seit 2020 müssen sich Kinder erst ab 100.000€ Einkommen (brutto) von an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligen gem. dem
Angehörigenentlastungsgesetz
(§ 94 Abs. Ia SGB XII).
Aber vorhandenes Vermögen wird bei der 100.000€-Grenze nicht berücksichtigt.
§ 93 SGB XII regelt generell den Übergang von Ansprüchen:
(1) Hat eine leistungsberechtigte Personin oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, … für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen andere, die kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I sind, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an die anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
Als leiblicher sohn sind Sie Ihren Eltern gegenüber im Falle von deren Bedürftigkeit gem. 1602ff BGB unterhaltspflichtig.
Das gilt unabhängig von Ihrem Wohn- und Aufenthaltsort, so dass der Anspruch zunächst auf den Sozialleistungsträger übergehen kann.
Ob derartige Ansprüche gegen Personen, deren Aufenthalt entweder unbekannt ist oder die sich dauerhaft im Ausland aufhalten, um sich Ihrer Unterhaltspflicht zu entziehen, tatsächlich verfolgt werden, weiß ich nicht. Möglich ist es aber.
Da es sich um eine nach deutschem Recht bestehende Schuld handelt, ist der Staat Schweden sicherlich außen vor.
Auch die Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft hindert den Anspruch nicht, denn Sie bleiben ja Sohn.
Bei der Berechnung muss das Sozialamt aber andere Maßstäbe ansetzen als in der BRD und die Kaufkraft im Ausland umrechnen
Die Unterhaltspflicht besteht zwar nur für Ihre Eltern, und nicht für die Schwiegereltern
[BGH, Urteil v. 14.01.2004 (Az. XII ZR 69/01)].
Da der deutsche Staat aber sehr gerne betrügt wird Einkommen eines Ehepartners bei der Berechnung des sogenannten individuellen Familienbedarfs berücksichtigt. Da der andere Ehepartner seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig ist, kommt es zu einer indirekten Schwiegerkind-Haftung [BGH, 05.02.2014 (Az. XII ZB 25/13)].
Sie könnten sich aber von einer dritten Person adoptieren lassen. Dann entfallen alles verwandtschaftlichen Beziehungen zu Ihren Eltern und damit auch ihre Verpflichtungen Ihnen gegenüber.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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