Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn Ihr damaliger Freund entgegen seinem Schenkungsversprechen nunmehr die 3 500,00 €uro zurückfordert, so wäre er vor Gericht für den Abschluss eines Leih- bzw. Darlehensvertrages und die Auszahlung des Geldes an Sie darlegungs - und beweisbelastet.
Dieser Beweis würde voraussichtlich gelingen, auch wenn Sie die Entgegennahme des Schecks bestreiten.
Auf dem Scheck, den Sie an Stelle von Bargeld an Erfüllungs statt angenommen haben stand zwar nicht der Name des Freundes.
Doch weshalb sollten Sie ohne Rechtsgrund einen Scheck des Arbeitgebers bzw. Partners Ihres damaligen Freundes bei einer Bank eingelöst haben ?
Die Bank hat die Scheckeinlösung mit Sicherheit dokumentiert.
Wenn also die Annahme des Schecks als Leihe - der Wahrheit entsprechend - unbestritten bleibt, so stellt sich als nächstes die Frage, ob Sie sich auf die spätere Schenkung der Rückzahlungsforderung(en) mit Erfolg berufen können.
Ein Schenkungsvertrag ist grundsätzlich nach § 518 Abs. 1 BGB
nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde, es sei denn, dass die geschenkte Leistung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB
bewirkt wird.
Der Erlass einer Forderung richtet sich nach § 397 BGB
.
Der Erlass der Rückzahlungsforderung über 3 500,00 war nach
§ 397 BGB
formfrei möglich, auch wenn der Erlass schenkungsweise erfolgte ( so auch Stgt NJW 87, S. 782
mit weiteren Nachweisen ).
Sie sind also nicht verpflichtet die 3 500,00 €uro zurückzuzahlen.
Allerdings müssten Sie im Falle einer Leistungsklage den Erlass der Rückzahlungsforderung(en) beweisen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden
( BGH NJW - RR 92, S. 1388 ).
Sollte der damalige Freund so dreist sein, dass er einen Prozessbetrug versucht, indem er den Forderungserlass in Abrede stellt, so muss ich schon jetzt darauf hinweisen, dass Sie die Wahrheit kaum beweisen werden können. Diesbezüglich wäre es damals ratsam gewesen, sich den Erlass der Schuld schriftlich bestätigen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Austr. 9 1/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071/2658
eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de
Anhang
§§ 518
, 397 BGB
§ 518 Form des Schenkungsversprechens. ( 1 ) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das gleiche gilt wenn ein Schuldversprechen der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkenntniserklärung.
( 2 ) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
§ 397 Erlass, negatives Schuldanerkenntnis. ( 1 ) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
( 2 ) ...
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