Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat, steht Ihnen ein vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht zu.
Das Vollrecht auf das Erbe fällt Ihnen aber erst mit dem Tod des Vorerben zu.
Wenn Sie vor dem Vorerben sterben, erben Ihre Erben das Anwartschaftsrecht und mit dem Tod des Vorerben das Vollrecht, sofern der Erblasser nichts anderes verfügt hat. Das ergibt sich aus § 2108 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
13. Juli 2010
|
22:30
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht