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Kann der Insolvenzverwalter auf mich zurück greifen?

2. Mai 2006 16:41 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

folgender Sachverhalt: Ich habe mich vor einem halben Jahr von meinem Lebensgefährten getrennt. Vor drei Jahren habe ich einen Kredit in Höhre von ca. 11000 für ein Motorrad aufgenommen. Bin somit der Besitzer un im Fahrzeugschein eingetragen. Der ehemalige Lebensgefährte hat bis jetzt alle Ratenzahlungen gezahlt. Offen sind jetzt noch ca. 40 Prozent des Kreditbetrages. Wir haben, als wir uns getrennt haben, eine schriftliche Vereinbarung getroffen, in der steht, dass sobald der Kredit komplett von ihm bezahlt wurde, das Motorrad in seinen Besitz übergeht. Nun will er in die private Insolvenz gehen. Kann somit die Motorradraten nicht mehr von seinem Konto abbuchen lassen. Also haben wir uns geeinigt das Motorrad zu verkaufen. Er möchte es jetzt einem guten Freund verkaufen, damit er es später noch weiternutzen kann. Wenn ich aber jetzt einen Käufer finde, der mehr bietet und am Ende trotz Kreditablöse noch etwas übrig bleibt, würde ich mich für den anderen Käufer entscheiden. Mein Ex-Lebensgefährte droht mir aber jetzt damit, dass er das was er bis jetzt schon für das Motorrad bezahlt hat, dem Insolvenzverwalter angibt und der sich das dann von mir holt. Kann er das machen? Hat er Mitbestimmungsrecht, weil er schon einen großen Teil bezahlt hat? Kann ich als Besitzer des Motorrads nicht entscheiden, wem und für wieviel ich es verkaufe? Könnte mir dann eine Zivilrechtsklage drohen? Vielen Dank für Ihre Antwort.

2. Mai 2006 | 18:27

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die ursprüngliche Vereinbarung sah vor, dass das Motorrad in das Eigentum Ihres ehemaligen Lebensgefährten übergeht, sobald der bestehende Kredit abgelöst wurde. Diese schriftliche Vereinbarung wurde durch die neue Vereinbarung ersetzt und ist somit hinfällig (da Ihr Lebensgefährte zudem den Kredit nicht mehr ablösen kann).

Hinsichtlich der Veräußerung des Motorrades kommt es hier auf die Vereinbarung an. Soweit in dieser keine Regelung getroffen wurde an wen das Motorrad verkauft wurde, muß dies nicht zwangsläufig an den bekannten veräußert werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, was sich Ihrem Sachverhalt so nicht entnehmen lässt, dass Ihr Lebensgefährte Eigentümer des Motorrades ist, Sie lediglich Besitzer und eingetragen im Kfz-Schein sind.

Insoweit können Sie rein tatsächlich über das Motorrad verfügen, allerdings könnten in der Tat rechtliche Probleme auftauchen, da Sie etwas verkaufen, was unter Umständen nicht in Ihrem Eigentum steht.

Anders wäre dies nur, wenn Sie Eigentümer wären, Sie beispielsweise den Kaufvertrag für das Motorrad unterschrieben haben.

Im anschließenden Insolvenzverfahren könnte der Insolvenzverwalter, soweit Sie nicht als Eigentümer das Motorrad verkauft haben, ein solches Geschäft anfechten, so dass Sie den Erlös wieder an den Insolvenzverwalter auskehren müssten.

In Anbetracht der für mich unsicheren Rechtslage bezüglich der Eigentumsverhältnisse, wäre eine einvernehmliche Regelung mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten sicherlich vorzugswürdig, wobei auch hier Anfechtungstatbestände drohen. Insoweit rate ich Ihnen auch im Hinblick der Forderungen einen Kollegen mit der Sicherung Ihrer Forderung zu beauftragen.

Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2006 | 08:08

Erst mal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe den Kaufvertrag unterschrieben. Bin also auch Eigentümer. Natürlich würde ich mich gerne einvernehmlich mit meinem ehemaligen Lebensgefährten einigen und werde das sicherlich auch machen. So dass am Ende die Kreditablösesumme gedeckt ist und das Motorrad seinem Bekannten in Besitz übergeht und der ehemalige Lebensgefährte das Motorrad weiterhin nutzen kann. Kann mir denn dann noch etwas in Bezug auf den Insovlenzverwalter drohen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2006 | 16:39

Da Sie Eigentümerin sind besteht meines Erachtens keine Möglichkeit des Insolvenzverwalter gegen den Verkauf zu intervenieren. Auch einer Verschleuderung des Schuldnervermögens liegt gerade nicht vor, da Sie angeführt haben einen höheren Verkuafspreis zu erzielen, als ursprünglich durch den Verkauf an den Bekannten vorgesehen war. Insoweit wäre der Verkauf zu einem höheren Kaufpreis sicherlich die sauberste Lösung. Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise empfehle ich Ihnen zudem mögliche Absprachen oder Vereinbarung schriftlich zu formulieren, was im Streitfall die Beweisführung erleichtert.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

ANTWORT VON

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