Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein generelles Beschäftigungsverbot an Berufsschultagen gilt nur bei minderjährigen Auszubildenden (§ 9 JArbSchG), wobei eine Beschäftigung auch von volljährigen Auszubildenden an Unterrichtstagen vor neun Uhr vormittags unzulässig ist.
Bei volljährigen Auszubildenden ist eine Beschäftigung nach dem Unterricht zulässig, bis die tägliche zulässige Arbeitszeit erreicht ist, wobei die Unterrichtsstunden mitgezählt werden.
Wenn beispielsweise an einem Unterrichtstag fünf Unterrichtsstunden erteilt werden, und die reguläre tägliche Arbeitszeit acht Stunden beträgt, ist bei volljährigen Auszubildenden ein Arbeitseinsatz von bis zu drei Stunden nach dem Unterricht (und nach 9 Uhr morgens) zulässig.
Dies bedeutet, dass dann auch ein Freizeit-Ausgleich von drei Stunden an einem Unterrichtstag möglich ist.
Einfach wegfallen lassen darf ein Lehrherr einen vorgeschriebenen Zeitausgleich selbstverständlich nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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