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Kann Zeitausgleich auf Berufsschultag gelegt werden?

25. Oktober 2013 21:00 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Bei volljährigen Auszubildenden ist auch an Berufsschultagen nach dem Unterricht ein Arbeitseinsatz zulässig. Damit kann an Berufsschultagen auch ein vorgeschriebener Freizeitausgleich erfolgen - allerdings nicht unter Anrechnung auf die Unterrichtszeit.

Guten Abend

Können Sie mir bitte weiterhelfen, es handelt sich um folgenden Fall:

Ich mache derzeit eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel , habe eine 48 Stunden Woche, da steht mir ja 1 Tag als Zeit Ausgleich zu.

Jetzt ist aber die Frage:

Kann der Arbeitgeber sagen das der Zeit Ausgleich Tag auf den Berufsschultag fällt oder den Zeit Ausglich Tag einfach weg fallen lassen ?

Bin Volljährig (23 Jahre alt)


Bitte in der normalen Umgansprache beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ein generelles Beschäftigungsverbot an Berufsschultagen gilt nur bei minderjährigen Auszubildenden (§ 9 JArbSchG), wobei eine Beschäftigung auch von volljährigen Auszubildenden an Unterrichtstagen vor neun Uhr vormittags unzulässig ist.

Bei volljährigen Auszubildenden ist eine Beschäftigung nach dem Unterricht zulässig, bis die tägliche zulässige Arbeitszeit erreicht ist, wobei die Unterrichtsstunden mitgezählt werden.

Wenn beispielsweise an einem Unterrichtstag fünf Unterrichtsstunden erteilt werden, und die reguläre tägliche Arbeitszeit acht Stunden beträgt, ist bei volljährigen Auszubildenden ein Arbeitseinsatz von bis zu drei Stunden nach dem Unterricht (und nach 9 Uhr morgens) zulässig.

Dies bedeutet, dass dann auch ein Freizeit-Ausgleich von drei Stunden an einem Unterrichtstag möglich ist.

Einfach wegfallen lassen darf ein Lehrherr einen vorgeschriebenen Zeitausgleich selbstverständlich nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt

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