Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
1. Vorüberlegung
Der von Ihen beschriebene Sachverhalt klingt mir sehr nach einem Erbvertrag, § 1994 BGB
. Ein Erbvertrag wäre eine bindende Verfügung, die vom Erblasser (Ihrer Mutter) nicht mehr widerrufen werden könnte. Aufgrund dieser Beschränkung in der Verfügungsmöglichkeit wählen viele dieses Rechtsinstitut, um Ansprüche aus Erbrecht zu regeln.
Da Ihr Bruder bereits verstorben ist, geht das Recht aus Erbvertrag nun den Erben des Bruders zu, § 2051 BGB
Allerdings müsste der Vertrag vor einem Notar geschlossen worden sein, sonst entspricht er nicht den Formvorschriften und Ihre Mutter könnte weiterhin frei verfügen.
2. Ihr Sachverhalt
Aufwendungen für die Pflege der Erblasserin können grundsätzlich angerechnet werden. Nach § 2057a BGB
stehen Ihnen für besondere Pflegeleistungen Ausgleichsansprüche zu. Falls Sie die Vorausetzungen des § 2057a Abs. 1 BGB
erfüllen, so hätten Sie gegen Ihren Bruder und dessen Erben einen Ausgleichsanspruch. Ihre Ausgleichspflicht aus §§ 2051
, 2052 BGB
wäre dann mit der Ausgleichspflicht aus § 2057a BGB
aufzurechnen.
Allerdings könnte die Übertragung des Hauses auch als "angemessenes Entgelt" i.S.d. § 2057a Abs. 2 BGB
verstanden werden. Sollten Sie ein solches Entgelt erhalten haben, so könnten Sie keinen Ausgleich mehr fordern.
Aus der Ferne kann ich nicht beurteilen, welche Aufwendungen Sie genau getätigt haben aber die Übertragung des Hauses erscheint mir wie ein Entgelt. Vielleicht war das damals ja auch so gedacht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
es handelt sich nicht um einen Erbvertrag, sondern wirklich um einen Grundstücksübertragungsvertrag mit Nießbrauchsbestellung, und ist vor einem Notar geschlossen worden. Für den Fall einer evtl. Pflege/Betreuung
ist nichts vereinbart worden. Also kann ich davon ausgehen, daß mir dann Ausgleichsansprüche zustehen??
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage. Sollten Sie die in § 2057a BGB
beschriebenen Leistungen, insesondere Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers über längere Zeit erbringen und so das Vermögen des Erblassers geschont oder vermehrt haben, so können Sie im Erbfall Ausgleich von den anderen Erben verlangen.
Ohne Ihre bereits erbrachten und zukünftigen Leistungen an die Erblasserin abschätzen zu könnnen ist wohl davon auszugehen, dass Sie grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch haben.
Allerdings, wurde Ihnen das Haus überschrieben in der Erwartung, dass Sie sich dann prozentuall stärker an der Pflege beiteiligt sind, so könnte dies als Entgelt i.S.d. § 2057 Abs. 2 BGB
gewertet werden. Hier müssen Sie hart am Sachverhalt prüfen. War die Pflege nicht Beweggrund der Übertragung, so ist Ihnen ein Ausgleichsanspruch entstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park