Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Eine gesetzliche Grundlage findet das Vorgehen Ihres Bruders nicht, er kann Ihreb Anteil nicht nach Gutdünken herabsetzen. Eine vertragliche Vereinbarung zur Berücksichtigung der Hilfeleistungen für die Mutter ist natürlich möglich und auch angemessen. In der Gestaltung der Bezahlung (Fälligkeit, Einmalzahlung, Raten etc.) sind die Vertragspartner völlig frei. Wieviel Sie im Endeffekt bezahlen, hängt davon ab, wie hoch das Erbe, wie intensiv die Betreuung usw. ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihren Problemkreis geben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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