Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
1.
Bei der Wertberechnung im Falle der vorweggenommenen Erbfolge ist der aktuelle Wert der Immobilie zu Grunde zu legen.
Dabei kommt die Wertminderung infolge des lebenslangen Wohnrechts ebenso zum Ansatz wie eine (wertmäßig schwierig zu beziffernde) Pflegeverpflichtung, da diese für die Bestimmung des aktuellen Wertes maßgeblich sind.
Dagegen kommt es nicht auf hypothetische Entwicklungen an, die zwischen der Eigentumsübertragung und einem zeitlich ungewissen Erbfall erfolgen.
Dies bedeutet auch, dass weder eine (hypothetische) Wertsteigerung noch eine Abzinsung vorzunehmen ist.
Dementsprechend ist die Berechnung Ihres Bruders nicht zutreffend.
Auf der anderen Seite können Sie Ihrem Bruder nicht entgegenhalten, dass er im Falle der Überschreibung des Grundstücks eine „Mietersparnis“ zu verzeichnen hat. Denn dieser Umstand beruht nur auf einer freien Vereinbarung zwischen Ihren Bruder und Ihrer Mutter, die ja mit der Überschreibung des Hauses hinfällig wird.
Insgesamt sollten Sie sich daher an der Berechnung Ihres Steuerberaters orientieren.
2.
Eine genaue Formulierung der Pflegeverpflichtung kann an dieser Stelle nicht gegeben werden.
Zunächst müsste ermittelt werden, inwieweit die Pflegeleistungen Bedingung für die Eigentumsübertragung sein sollen und ob die Nichterfüllung der Pflegeverpflichtung mit Sanktionen bedacht werden soll.
Bei der Ermittlung des Parteiwillens und der konkreten Formulierung wird Ihnen der von Ihrer Mutter zu beauftragende Notar Hilfestellung leisten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Einblick vermitteln.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte über die kostenlose Nachfragefunktion erneut an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt