Sehr geehrter Fragensteller,
"Meine Miterbin hätte also Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn ich das richtig verstanden habe."
= Vollkommen richtig.
"Wenn ich nun Nachlassinsolvenz beantrage, könnte meine Miterbin das noch abwenden, indem sie dem Insolvenzgericht z. B. anbietet, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen ?"
Sicherer wäre in der Hinsicht eher eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Miterbin und den Gläubigern und (!) auch Ihnen selbst.
Denn dann kann es keinen Schaden mehr nach § 1980 BGB
geben, wenn das Vermögen der Miterbin die Schuld deckt, und ferner ist ein Regress der Miterbin als Gesamtschuldnerin Ihnen gegenüber ist auch ausgeschlossen, wenn entsprechendes zusätzlich als zweiter Punkt mitvereinbart wird! UU ist aber bereits ein Fall nach § 1990 BGB
gegeben. In diesem Fall gäbe es keine Antragspflicht, wobei aus praktischen klarstellenden Erwägungen dennoch ein Antrag sinnvoll sein kann.
Beachten Sie bitte ferner BGB § 1980
Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, Herzog, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Müller ,Stand: 01.06.2018, Rn. 49:
"Eine Insolvenzantragspflicht besteht nach ganz hM nicht gegenüber ausgeschlossenen (§ BGB § 1973
) oder ihnen gleichstehenden (§§ BGB § 1974
, BGB § 1989
) Gläubigern oder wenn die Überschuldung nur auf Verbindlichkeiten von ausgeschlossenen (§ BGB § 1973
) oder ihnen gleichstehenden (§§ BGB § 1974
, BGB § 1989
) Gläubigern beruht."
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr RA Saeger,
vielen Dank für die Antwort und die wertvollen Tipps.
Dazu habe ich eine Rückfrage.
Sie schrieben:
"Sicherer wäre in der Hinsicht eher eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Miterbin und den Gläubigern und (!) auch Ihnen selbst."
Wäre etwas unsicher an der Vorgehensweise, die mir einfiel (Nachlassinsolvenz beantragen und meine Cousine schauen lassen, ob sie das abwenden kann) ? Könnte ich dennoch für einen Schaden nach §1980 BGB
verantwortlich gemacht werden ? Oder gäbe es andere Risiken für mich ?
Die Gläubigerliste ist zu lang, als dass mir eine Vereinbarung mit den Gläubigern realistisch erschiene. Ausserdem will ich keine schlafenden Hunde wecken, falls der eine oder andere Gläubiger seine Forderung fallengelassen hat, denn einige haben sich schon lange nicht mehr gemeldet.
Ich gehe davon aus, dass kein Fall nach §1990 BGB
gegeben ist, denn die Immobilie befindet sich in einer Stadt, in der die Immobilienpreise in den letzten Jahren stark angezogen haben.
Sie erwähnten, dass es keine Antragspflicht gegenüber ausgeschlossenen Gläubigern gibt. Ein Aufgebotsverfahren über den Nachlass läuft gerade, sodass ich noch nicht weiss, ob es ausgeschlossene Gläubiger geben wird.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragensteller,
basierend auf Ihrer Schilderung spricht nichts gegen eine alsbaldige Antragsstellung. Das sieht das Gesetz als zwingende Pflicht ja auch grundsätzlich so vor.
MfG
RA Saeger