Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Eine Frist des Erben zur Beantragung der Nachlassinsolvenz gibt es nicht, da ihn insoweit bereits eine Verpflichtung trifft, unter bestimmten Voraussetzungen diesen Antrag zu stellen.
Geregelt ist dies in § 1980 BGB
.
Danach hat der Erbe einen Nachlassinsolvenzantrag unverzüglich zu stellen, sobald er von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Gemäß § 1980 Abs. 2 BGB
reicht fahrlässige Unkenntnis aus, d.h., der Antrag ist auch dann unverzüglich zu stellen, wenn der Erbe Grund hatte, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen. In diesem Fall trifft ihn die Verpflichtung, das Aufgebotsverfahren gemäß § 1970 BGB
zu beantragen, da er sich ansonsten gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig macht.
Ein Aufgebot ist die öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Das Aufgebot der Nachlassgläubiger soll dem Erben die Kenntnis möglichst aller Nachlassverbindlichkeiten verschaffen. Auf dieser Grundlage soll er entscheiden können, ob er Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen oder sonst zu den allgemeinen Mitteln der Haftungsbeschränkung greifen soll.
Aufgrund Ihrer Schilderung sollte die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens dringend anwaltlich geprüft werden. Hierzu empfehle ich die Einschaltung eines Fachkollegen vor Ort.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
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Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Es gibt wie oben geschildert momentan keine unbekannte Nachlassverbindlichkeit, sondern lediglich eine schuldhafte Handlung, die ggf. dazu führen kann, dass Ansprüche, die momentan dem Anfall und der Höhe nach noch nicht konkret bestehen und wohl erst im Rahmen eines Verfahrens zu klären wären, irgendwann, z.B. erst in neun Jahren angemeldet werden. Fällt das auch schon in den Bereich fahrlässiger Unkenntnis, da es sich hier ja eher um eine Art Eventualverbindlichkeit o.ä. handelt?
Sehr geehrter Fragesteller,
angesprochen hatte ich in meiner Antwort die Möglichkeit der erbrechtlichen Insolvenzverschleppung und der daraus resultierenden Schadensersatzpflicht des Erben sowie die Umgehung dieser Schadensersatzpflicht durch das Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB
.
Dem Erben wird durch § 1980 Abs. 2 BGB
die Pflicht auferlegt, den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auch dann zu stellen, wenn er bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erlangen müsste. Die Bestimmung beruht auf dem Bestreben des Gesetzes, Vorsorge zu treffen, dass der Nachlass den Gläubigern für den Fall der Beschränkung der Haftung ungeschmälert als Befriedigungsobjekt erhalten bleibt.
Der Schadensersatzpflicht gegenüber den Gläubigern kann der Erbe dadurch entgehen, dass der ein Aufgebotsverfahren gem. § 1970 BGB
durchführt.
Die Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung eines Nachlassinsolvenzantrages entfällt nur dann, wenn der Erbe nicht mit weiteren unbekannten Nachlassgläubigern rechnen muss.
Hierbei spielt die rechtliche Einordnung des Erben, etwa dahingehend, die Verbindlichkeit werde nur eventuell zum Tragen kommen, keine Rolle. Es kommt allein darauf an, ob der Erbe wusste oder wissen konnte oder sich fahrlässig die entsprechenden Informationen über Nachlassgläubiger und deren geltend gemachte Forderungen nicht beschafft hat.
Wenn Sie Informationen zu einem Schadensersatzanspruch sowie eventuellen Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern haben oder hätten haben können, ist dies auf jeden Fall zu berücksichtigen, egal, welcher Betrag dann nach Abschluss des Verfahrens letztendlich herauskommt.
Ich hatte Ihnen daher aus gutem Grund empfohlen, einen Fachkollegen vor Ort hinzuzuziehen, der anhand aller Unterlagen die weitere Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen wird, so dass Sie auf der sicheren Seite sind.
Ich hoffe, mit meinen obigen Darlegungen Ihre Frage umfassend und verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich nochmals für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Freundliche Grüße
Frank Phileas Lemmer, Rechtsanwalt