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Kanal ohne Grundbucheintragung auf privatem Grundstück (Rheinland-Pfalz)

9. August 2017 23:08 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hätten gerne von Ihnen gewusst, wie wir in unserem nachfolgenden Problem vorgehen sollen und welche Gesetze für uns wichtig sind.

Im Herbst letzten Jahres haben wir unser Nachbargrundstück, eine verwilderte Wiese in Hanglage, erworben.
Im Grundbuch gibt es keinerlei Eintragungen.

Wir wussten zwar, dass dort ein Kanal liegen muss, weil ein Kanalschacht sichtbar war, jedoch nicht wo und wie genau der Kanal eingebaut ist. Im Schacht konnte man nicht erkennen, dass dort Wasser läuft. Der Kanal verläuft über 30-35 Meter diagonal durch unser Grundstück. Der Kanal ist höchstwahrscheinlich vor ca. 50 Jahren zur Ableitung von Grundwasser einer weit oberhalb im Wald befindlichen Quelle (laut Verbandsgemeinde Gewässer 3. Ordnung) erbaut worden. Da der Kanal nachweislich seit Jahren in einem anderen uns nicht betreffenden Abschnitt defekt ist, fließt in dem Abschnitt der auf unserem Grundstück liegt kein oder nur aller höchstens gelegentlich sehr sehr wenig Wasser (man kann nur Feuchtigkeit aber kein fließendes Wasser erkennen). Auf dem Weg zu unserem Grundstück, haben vermutlich einige andere Grundstücksanlieger ihren Regenrinnenabfluß eigenständig eingelegt (ist bei uns auf dem Dorf so üblich).

Nun planen wir diesen neu erworbenen Hang teilweise durch Terrassieren nutzbar zu machen und direkt an der Grenze zu unserem Hausgrundstück eine Terrasse zu bauen.
Da genau dort auch der Schacht liegt, haben wir uns mit der Verbandsgemeinde und den Wasserwerken in Verbindung gesetzt und hatten einen Ortstermin.
Da auch diese Verantwortlichen uns nicht sagen konnten wie tief dieser Kanal liegt, sagte man uns, dass, wenn uns der Kanal bei unseren Baumaßnahmen stören sollte, wir diesen mit Absprache mit der Gemeinde, auf eigene Kosten tiefer legen dürfen. Man besteht darauf, dass auch ohne Grundbucheintragung ein Recht für die Gemeinde auf diesen Kanal und deren Nutzung besteht und daher Veränderungen nur mit Zustimmung der Gemeinde, aber zu unseren alleinigen Lasten vorgenommen werden dürfen.
Da wir nicht auch noch die Kosten für eine Kanalverlegung tragen können, versuchten wir unsere Planung am Kanal vorbeilaufen zu lassen und waren bereit große Kompromisse in der Planung einzugehen.
Der Hang wird an der Grundstücksgrenze, an der die Terrasse entstehen soll, mit einer zwei Meter hohen Mauer aufgefangen.
Nun war der Bagger schon da und hat mit der Terrassierung und dem Erdaushub für die Terrasse und dem Mauerabbruch begonnen. Durch den dortigen Erdaushub wurde der Kanal freigelegt und wir müssen leider feststellen, dass es uns unmöglich ist daran vorbei zu bauen. Er liegt viel zu hoch und auch für unsere Planung sehr ungünstig. Auch im weiteren Verlauf des Hanges wird er uns immer wieder bei der gewünschten Terrassierung stören.

Nun haben einige Bekannte uns geraten den Kanal komplett entfernen zu lassen oder zumindest tiefer legen zu lassen. Nach deren Wissen, müssten wir dieses auch nicht selbst bezahlen, weil man uns bisher keinerlei "Leitungsrecht" vorzeigen konnte. Eine vor ca. 50 Jahren evtl. mündlich Zustimmung des damaligen Eigentümers hätte heute keine rechtliche Grundlage mehr.

Gerne würden wir der Gemeinde ein Schreiben mit der Bitte um Entfernung des Kanales zukommen lassen und uns dabei auf unser Recht berufen.
Übrigens gäbe es für die Gemeinde eine ganz einfache Möglichkeit den Kanal auf öffentlichen Wegen, d.h. Gemeindegrundstücken, neu zu verlegen, oder direkt unterhalb der Quelle in das mittlerweile gebaute Kanalsystem einzuspeisen.

Nun möchten wir von Ihnen wissen, wie die Rechtslage in unserem Fall ist? Ob wir eine Chance haben diesen zurzeit nicht sichtlich genutzten Kanal aus unserem Grundstück entfernen zu lassen? Und auf welche Gesetzesparagraphen wir uns gegebenenfalls berufen können. Wie gehen wir am besten vor um unser Anliegen vorzubringen?

Wir bedanken uns schon im Voraus ganz herzlich für Ihren rechtlichen Rat und hoffen unser Problem verständlich ausgedrückt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

9. August 2017 | 23:48

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrte Fragensteller,

1) Die Einwilligung eines vorherigen Eigentümers wurde offenbar erteilt. Eine vertragliche Regelung zur Entfernung wurde nicht getroffen.

2) Hinzu war der Kanal offenbar ersichtlich. Es ist eine gewohnheitsrechtliche Anerkenntnis deswegen wahrscheinlich zu bejahen.

3) Zwar ist mit BGH 16.5.2014, V ZR 181/13 auch das Recht zur Entfernungsverlangen nach langer Zeit gegeben:

"Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen."

4) Aber hier wären aus rein rechtlicher Warte noch vertieft etwaige kommunale oder landesrechtliche Duldungspflichten zu prüfen, was durchaus auch vor Ort Einsicht in die Pläne / Satzungen notwendig machen dürfte.

Fazit: Grds. besteht der Anspruch auf Entfernung. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher und / oder kommunaler Regelungen. Einsicht in Pläne etc. ist durch einen RA vor Ort zu nehmen, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.

Vom tatsächlichen her positiv zu werten ist, dass die Leitung offenbar keine Funktion mehr erfüllt. Insofern dürfte dies entscheidend den Sachverhalt zu ihren Gunsten beeinflussen.

Dies könnte die rechtlichen Aspekte der Falles überspielen.

Man könnte in einem ersten Schreiben unter Verweis auf § 1004 BGB und das BGH Urteil um Entfernung bitten.

MfG
D. Saeger
- RA -




ANTWORT VON

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