Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nach dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt und nach Einsicht in die Auktionsseite gehe ich davon aus, dass der Käufer einen Vorführabend für das Küchengerät zum Preis von 1,00 €uro ersteigert hat. Der ersteigerte Vorführabend beinhaltet eine Kaufoption für den Gastgeber, das besagte Gerät zum Preis von den ausgeschriebenen 885,00 €uro zu erwerben. Ich gehe diesbezüglich davon aus, dass Sie dem Käufer den Vorführabend bereits angeboten haben und dieser die Erbringung der Dienstleistung ausgeschlagen hat. Die Emails des Käufers sind in juristischer Hinsicht wohl als Vertragskündigung zu werten.
Um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu bekommen, ist es allerdings dennoch ratsam den Käufer schriftlich mit Rücksendeeinschreiben nochmals auf den ersteigerten Vertragsinhalt aufmerksam zu machen. Hierbei sollte für den Fall der beharrlichen Nichtannahme des Vorführabends von Ihnen das Einverständnis mit der Kündigung des Verkaufsabends und dem Verzicht auf die Kaufoption zum Ausdruck gebracht werden.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und hoffe, dass Sie sich von den Sprüchen des Käufers nicht einschüchtern lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke, ich soll also nun einen Brief an ihn schicken, dass er den Abend haben kann (obwohl er nicht im Umkreis von 50km von Amberg wohnt)und dort für 885 Euro die Maschine erwerben kann und wenn er nicht innerhalb von ... Tagen darauf eingeht der Vertrag nichtig ist.
Kann ich auch den Vertrag wegen Irrtum anfechten?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Für eine Anfechtung des Vertrages benötigen Sie einen Anfechtungsgrund. Diesbezüglich wäre allenfalls an § 119 BGB
zu denken. Allerdings müsste bei Ihnen hierfür bei Einstellung des Angebots bei eBay entweder ein sogenannter Erklärungs - oder Inhaltsirrtum vorgelegen haben. Beides ist offensichtlich nicht der Fall, da Sie sich ja über den Inhalt Ihres Angebots, nämlich ein Verkaufsabend mit Kaufoption für den Gastgeber im Klaren waren !
Der Umstand, dass der Käufer nicht innerhalb des von Ihnen angegebenen Umkreises von 50 km wohnt war mir bislang mangels Angabe im Sachverhalt nicht bekannt. Angenommen der Vertrag ist wirksam zu Stande gekommen, wie von Ihnen angeboten, so ist die erste Frage, ob der ersteigerte Dienstleistungsvertrag nicht bereits vom Besteller nach § 626 BGB
wirksam gekündigt wurde. Dies ist kaum anzunehmen, da man für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB
einen wichtigen Grund benötigt. Allein das oberflächliche Lesen Ihres Angebots bei eBay berechtigt den Käufer - bzw. richtig ausgedrückt: den Ersteigerer der Dienstleistung inklusive Kaufoption - kaum zu einer fristlosen Kündigung.
Daher mein Rat an Sie, dass Sie sich mit einer Kündigung für den Fall einverstanden erklären, dass bis zu einem bestimmten Datum keine geeigneten Räume vom mutmaßlichem Gastgeber zur Verfügung gestellt werden können. Ich hoffe Ihre Frage(n) abschließend beantwortet zu haben und wünsche ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. -Jur. Michael Kohberger
R e c h t s a n w a l t
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