Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe in der Annahme, dass Sie die gegenständlichen Hifi-Geräte als Privatverkäufer verkauft und keinen Gewährleistungsausschluss vorgenommen haben. Unter diesen Voraussetzungen möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten.
Die Tatsache, dass der Lautstärkeregler der Vorstufe beim Regeln der Lautstärke etwas kratzt, was man Ihrer Schilderung zufolge dann auch im Lautsprecher hört, stellt einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB
dar. Denn nach Ihren Äußerungen in der Verkaufsbeschreibung durfte der Käufer erwarten, dass der Lautstärkeregler in dem angegebenen funktionsfähigen Zustand gerade nicht "kratzt". Auch ohne eine technische Kenntnis zu besitzen, vermute ich jedoch, dass dieser Mangel nicht etwa unerheblich ist, gehe zumindest einmal davon aus, dass er erheblich ist. Das höhere Alter der Geräte stellt hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Sachmangel dar. Dass Sie sich dabei auf die Aussagen des Vorbesitzers verlassen haben, ist dabei irrelevant und könnte allenfalls Regressansprüche Ihrerseits gegenüber diesem auslösen.
Folge dieses Sachmangels ist, dass Ihnen der Käufer im Rahmen seiner Gewährleistungsansprüche das sog. "Recht zur zweiten Andienung" geben muss (Nachbesserung gem. §§ 434 Nr. 1
, 439 BGB
), was mit der Überweisung der 250,00 EUR und der Aufforderung zur Reparatur geschehen sein dürfte. Vom Vertrag zurücktreten kann der Käufer gem. §§ 437 Nr. 2
, 323 Abs. 1 BGB
allerdings nicht sofort, sondern gem. § 440 BGB
erst dann, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung gilt grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, so dass die Voraussetzungen des Rücktritts vom Vertrag noch nicht vorliegen. Auch eine Minderung des Kaufpreises kann der Käufer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verlangen, da dazu erforderlich ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Kurzum: Sie können also nochmals nachbessern, beispielsweise indem Sie sich das defekte Gerät zusenden lassen und eine Reparatur selbst vornehmen oder in Auftrag geben. Dass die Geräte im Inneren nicht so sind wie sie vom Hersteller aus sein sollten, dürfte im Rahmen der Sachmangelthematik durchaus zu Ihren Lasten gehen, da der Käufer dies erwarten durfte. Dies gilt auch, wenn Sie es selbst tatsächlich nicht wussten.
Sie schreiben: "Ein Kauf von gebrauchten Artikeln, insbesondere von Elektronik, birgt eben immer ein gewisses Risiko. Wer das ausschließen will, muss Geld drauflegen und neu kaufen." Dies ist entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben nicht der Fall, was sich bereits aus den Regelungen des Gewährleistungsrechts ergibt. Hätten Sie nicht haften wollen, so wäre Ihnen als Privatverkäufer die Möglichkeit eines Gewährleistungsausschlusses geblieben.
Ich empfehle Ihnen, sich mit dem Käufer insbesondere aus Kostengründen gütlich zu einigen. Wie eine solche Einigung aussehen sollte, können Sie am besten selbst beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, auch wenn meine Antwort sicherlich nicht die erhoffte ist. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank Herr Özkara für ihre Ausführungen.
Ihre Antwort bezieht auf auf die Annahme das die Gewährleistung NICHT ausgeschlossen habe.
Hier ein Zitat meiner Artikelbeschreibung :
"Privatverkauf, keine Garantie oder Gewährleistung von meiner Seite !
Die Rücknahme Schließe ich aus.
Mit dem Erwerb kennen sie dies an."
Wie stellt sich der Sachverhalt nun dar, da ich die Gewährleistung eben schon ausgeschlossen habe ?
Freundliche Grüße zurück !
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich taten Sie gut daran, die Gewährleistung auszuschließen.
Allerdings hatten Sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis des Mangels, so dass Ihnen dies "zum Verhängnis" geworden ist.
Dennoch: der Käufer steht diesbezüglich in der Beweislast, d.h. soweit Sie Ihre Kenntnis des Mangels bestreiten sollten, wird der Käufer Ihnen das Gegenteil beweisen müssen. Selbstverständlich rate ich Ihnen als Anwalt und Organ der Rechtspflege NICHT dazu, die Unwahrheit in die Welt zu setzen!
Sollten noch Unklarheiten bestehen, so biete ich Ihnen gerne an, mich im Rahmen dieser Erstberatung per E-Mail zu kontaktieren, da eine weitere Nachfrage auf dieser Plattform nicht geschuldet und nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt