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KUG Antrag zu spät eingereicht und dadurch abgelehnt - Gehalt des MA nachzuzahlen?

23. März 2021 10:50 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ann Kathrin Traub

Zusammenfassung

Steht dem Arbeitnehmer voller Lohn zu, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt hat, aber für einen Monat der Antrag zu spät war
und abgelehnt wurde, der Arbeitgeber aber schon nur zu 50% gearbeitet hat? Die Gehälter wurden bereits gemäß dem geplanten Kurzarbeitergeld (KUG) erstellt und überwiesen.

Dies hängt von den spezifischen Vereinbarungen zur Kurzarbeit ab, die im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag festgelegt sein können. Oft ist die Anordnung von Kurzarbeit von der Gewährung des KUG durch die Agentur für Arbeit abhängig. Wenn das der Fall ist und das KUG nicht gewährt wurde, hat der Mitarbeiter Anspruch auf sein volles Gehalt.

Lieber Anwalt,

wir haben im vergangenen Jahr Kurzarbeit angezeigt und auch für mehrere Monate beantragt. Für einen Monat waren wir mit dem Antrag zu spät dran und er ist aus diesem Grund abgelehnt worden. Die Gehälter waren bereits gemäß dem geplanten KUG erstellt und überwiesen. Jetzt mussten wir die Lohnzettel rückwirkend anpassen.
Unklar ist ob dem Mitarbeiter der volle Lohn zusteht, obwohl nur 50% gearbeitet wurde. Das bereits ausbezahlte KUG, welches uns nun nicht erstattet wird, wollen wir natürlich nicht zurück fordern, aber müssen wir die Differenz zum vollen Lohn jetzt noch ausbezahlen?
Diese Situation ist zudem komplex, da dieser Mitarbeiter aktuell nicht mehr bei uns arbeitet.

Sehr geehrter Mandant,

vielen Dank für Ihre Frage!

Wenn für den Monat durch verspätete Antragsstellung des Arbeitgebers kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestand, dann kommt es darauf an, was in Bezug auf die Kurzarbeit - ggf. einzelvertraglich, in einer Betriebsvereinbarung oder auch in einem geltenden Tarifvertrag geregelt ist. Es kommt hier auf die konkrete Formulierung an, weswegen ich schon an dieser Stelle sagen muss, dass ich ohne eine Prüfung des jeweiligen Dokumentes die Frage nur wie folgt beantworten kann:

Häufig finden sich Formulierungen, nach denen die Anordnung von Kurzarbeit von der Gewährung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit abhängig gemacht wird. Meistens ist der Wortlaut etwa wie folgt:

"Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen, wenn die Voraussetzungen für die
Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wird (§§ 95 ff. SGB III).
(...)
Der Arbeitnehmer erklärt hierzu sein Einverständnis unter der Voraussetzung, dass die Agentur für Arbeit die vom Arbeitgeber beantragte Kurzarbeit bewilligt und Kurzarbeitergeld gewährt wird. "

In dem gewählten Beispiel ist die Anzeige sogar im Wortlaut enthalten. Ferner ist das erteilte Einverständnis eindeutig abhängig von der Bewilligung. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf sein volles Gehalt. Die Anordnung von Kurzarbeit stand dann unter einer Bedingung, die nicht eingetreten ist, so dass im Nachhinein die Anordnung von Kurzarbeit wegfiele. Dass Sie den Mitarbeiter nur zu 50% beschäftigt haben, ist dann nach der sog. "Betriebsrisikolehre" Angelegenheit des Arbeitgebers.

Es gibt aber auch andere Formulierungen, die diesen inhaltlichen Zusammenhang nicht oder zumindest nicht eindeutig beinhalten:

Hier ein Beispiel für einen nicht eindeutigen Fall: "Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich erfüllt sind." Eindeutig(er) würde es, wenn man dem hinzufügt: "Der Arbeitnehmer erklärt zur Anordnung von Kurzarbeit sein Einverständnis unter der Voraussetzung, dass die das Gehalt mindestens in der Höhe von Kurzarbeitergeld gewährt wird." Im letzten Fall wird das Einverständnis von der behördlichen Genehmigung abgekoppelt und nur von der Gehaltszahlung in selber Höhe abhängig gemacht.

Sollte das bei Ihnen der Fall sein, könnte man zumindest argumentieren, dass ein Lohnanspruch für die Zeit nur in Höhe des KUG besteht, das in diesem Fall eben vom Arbeitgeber getragen wird.

Schauen Sie also nach, wie genau die Vereinbarung zur Kurzarbeit formuliert ist, wenn Sie dann noch ergänzende Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ann Kathrin Traub

Hinweis: Die vorgenannten Beispiele dienen nur der Illustration. Ich übernehme keine Gewähr dafür, dass bei deren Verwendung ein Lohnanspruch ausgeschlossen wäre. Es kommt auf den Einzelfall an.

Rückfrage vom Fragesteller 23. März 2021 | 12:20

Wir haben keinen Tarifvertrag der für uns gilt und es wurde auch in den Arbeitsverträgen nichts vereinbart.
Stattdessen haben wir eine separate Vereinbarung mit folgendem Wortlaut getroffen:

Einverständniserklärung zur Einführung von Kurzarbeit
Die Arbeitnehmer/Innen wurden über die Einführung der Kurzarbeit am ____________ informiert und erklären sich damit einverstanden.

Daher würde ich die Einschätzung eher zum 2. Beispiel zuordnen. Oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. März 2021 | 12:25

Sehr geehrter Fragesteller,

die Formulierung fällt in die Kategorie: Nicht eindeutig. Sie ist in beide Richtungen auslegbar und Sie sind daher nicht wirksam davor geschützt, dass der oder die Mitarbeiter ihr volles Gehalt einfordern und Sie den Sachverhalt vor Gericht klären müssen.

Es tut mir leid, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Ann Kathrin Traub

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