Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten in jedem Fall sofort gegen die Kündigung vorgehen. Dazu müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht Klage erheben (bei Zugang der Kündigung am 28.12.2018 muss die Klage also spätestens am 18.1.2019 bei Gericht sein).
Das können Sie notfalls auch selbst tun. Gehen Sie ggf. zur Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts und lassen Sie Ihre Klage dort zu Protokoll nehmen.
Die Hürde für eine außerordentliche („fristlose") Kündigung hängt sehr hoch. Wenn Sie sich nichts zu schulden haben kommen lassen, besteht hierfür sicherlich kein Grund, so dass allenfalls ordentlich gekündigt werden könnte.
Ob in der fristlosen Kündigung auch gleichzeitig eine ordentliche Kündigung zu sehen ist, kann ich ohne Kenntnis des Textes der Kündigung nicht beurteilen.
Auch kann ich Ihren Angaben nicht entnehmen ob Sie Sonderkündigungsschutz haben (zum Beispiel Schwerbehinderung) oder den allgemeinen Kündigungsschutz (halbes Jahr in Betrieb, Arbeitgeber beschäftigt ständig mehr als zehn Arbeitnehmer). Liegt nämlich einer der genannten Fälle vor, dürfte der Arbeitgeber auch mit einer ordentlichen Kündigung große Probleme haben.
Lassen Sie keinesfalls die genannte Frist verstreichen, sondern werden Sie so schnell wie möglich aktiv.
Eine schnelle Möglichkeit an Geld zu kommen, gibt es leider nicht. Sollte am nächsten Banktag Ihr Gehalt noch nicht auf dem Konto sein, fragen Sie mal beim Arbeitgeber nach. Ansonsten können Sie selbst verständlich die Klage gegen die Kündigung mit einer Zahlungsklage verbinden. Das sollten Sie in jedem Fall dann auch sofort tun.
Erkundigen Sie sich auch (gegebenenfalls über das entsprechende Internetportal) ob bei Ihrem Arbeitgeber möglicherweise eine Insolvenz im Raum steht. In diesem Fall können Sie Insolvenzgeld beantragen (BA) und hierauf auch einen Vorschuss bekommen.
Ansonsten müssten sie sich jedem Fall vorsorglich sofort bei der Arbeitsagentur (unabhängig von Ihrem Vorgehen gegen die Kündigung) arbeitslos melden und Leistungen beantragen.
Über die Motive ihres Arbeitgebers kann man natürlich nur spekulieren, was aber nicht weiter führt.
Keinesfalls wäre Krankschreibung ein Grund für eine Kündigung, schon gar nicht für eine außerordentliche Kündigung.
Verfallen Sie trotz des Schocks nicht in Schockstarre. Melden Sie sich sofort bei der Bundesagentur für Arbeit, prüfen Sie, ob Insolvenz vorliegt und klagen Sie schnellstens gegen die Kündigung und, falls kein Geld kommt, verbinden Sie die Klage gegen die Kündigung mit einer Zahlungsklage.
Prüfen Sie unbedingt, ob sie auch noch Restansprüche haben (Urlaub, Überstunden und so weiter) und ob Sie diese eventuell innerhalb einer Verfallfrist (im Arbeitsvertrag nachsehen) geltend machen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen