Sehr geehrter Fragesteller,
gegen den Ihnen im Juli 2005 zugestellten Bescheid können Sie in der Tat heute keinen Einspruch mehr einlegen, hierfür besteht eine gesetzliche Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. An dem Ablauf dieser Einspruchsfrist ändert auch das von Ihnen zitierte Urteil nichts.
Hinsichtlich des neuen Bescheides für 2006 sollten Sie - innerhalb der Einspruchsfrist - Einspruch einlegen und gleichzeitig auch die Aussetzung der Vollziehung des Kfz-Steuerbescheides beantragen, soweit in dem Bescheid eine über die bisherige Gewichtsbesteuerung hinausgehende Steuerfestsetzung erfolgte. Für diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung können Sie sich auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 28.11.2005 - 6 V 3715/05
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Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Diese Antwort ist vom 28.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die prompte Antwort. Sie bedeutet, dass das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg nur für den einen Kläger gilt und ich einen neuen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht anstrengen müsste wenn ich das gleiche Recht bekommen möchte. Stimmt das?
Ich kann wohl auch für 2006 nicht Einspruch einlegen, weil ich keinen Bescheid (ich habe zwischenzeitlich nachgesehen) sondern nur einen "Hinweis auf demnächst fällige Steuer" bekommen habe. Was habe ich für Möglichkeiten, die Steuerhöhe neu festsetzen zu lassen?
Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich des Urteils haben Sie Recht: Jedes Urteil wirkt zunächst nur in dem jeweiligen Einzelfall, Sie können sich hierauf immer nur berufen, solange Ihr Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Hinsichtlich der Kfz-Steuer sollten Sie eine Änderung des bestehenden Bescheides beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht