Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des Einsatzes für eine Ersteinschätzung verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab kann ich Ihnen schon einmal mitteilen, dass für die Frage, ob ein Sachverhalt dem Finanzamt bereits bei Erlass des zu ändernden Bescheides bekannt war oder damit jetzt nicht nachträglich bekannt geworden ist, grundsätzlich auf die Kenntnis des für die GG zuständigen Bearbeiters abzustellen ist.
Im Übrigen: Haben ich Sie richtig verstanden, dass die Feststellungsbescheide für die Jahre 2015 - 2017 einen Verlust ausweisen und bestandskräftig sind.
Das Finanzamt hat nach Ihrer Darstellung angekündigt, für das Veranlagungsjahr einen Negativ-Bescheid zu erlassen. Als existiert er noch nicht.
Nach Ihrer Darstellung haben Sie einen Änderungsantrag (für welches Jahr ?) gestellt. Um welches Jahr geht es Ihnen jetzt? Ist der Negativ-Bescheid bereits ergangen und bestandskräftig?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die von mir gestellten Fragen kurzfristig beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht