Sehr geehrter Ratsuchender,
zu 1.)
Es darf die Beschaffenheit erwarten werden, die zum vertragsgemäßen Gebrauch erwarten werden kann, also (wenn nicht anders vereinbart) ein fahrbereites und verkehrstüchtiges Fahrzeug, mit Ausnahmen von Verschleißteilen, wenn nicht
zu 2)
im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen worden ist. Dieses ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber in Ihrem Fall überhaupt keine Rolle spielen.
Denn der Verkaufer hat, so wie Sie den Sachverhalt schildern, Sie arglistig getäuscht, so dass ein Gewährleistungsausschluss hinfällig ist.
zu 3.)
Neben Erfüllung (fahrbereites, mangelfreies Auto zu liefern), können Sie mindern (den Kaufpreis also herabsetzen) oder den Rücktritt erklären, also dass, was Sie offenbar vernünftigerweise wollen. Eine weitere Frist bedarf es dazu gar nicht mehr, ich würde aber nochmals schriftlich (Einschreiben/Rückschein) den Rücktritt erklären und den Kaufpreis verlangen. Dabei sollten Sie den Verkäufer auch auffordern, den Wagen wieder abzuholen und Ihre Aufwendungen (Nummerschilder, Zulassungskosten und Zinsen) zu zahlen.
zu4.)
Tut er dieses nicht, suchen Sie einen Anwalt auf. Da der Verkäufer in Verzug ist, wird er auch diese Kosten tragen müssen. Schlimmstenfalls muss Klage erhoben werden.
Darüber hinaus sollten Sie daran denken, Strafantrag zu stellen.
Mit freundlichen grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, bitte gestatten Sie mir ergänzende Fragen. Ich hoffe, damit Ihre Geduld nicht über zu strapazieren.
Was kann A in dem Fall tun, dass B sich auf den Standpunkt stellt, er habe die Warnung des Werkstattinhabers bzgl. des offensichtlich bereits total morschen Auspuffs nicht richtig verstanden (B ist türkischer Nationalität, spricht jedoch sehr gut deutsch). B könnte behaupten, wenn das Fahrzeug die Abgassonderuntersuchung bestehe, müsse doch mit dem Auspuff ‚alles in Ordnung’ sein.
1. Kann A im Rahmen des oben angesprochenen Paragraphen § 434 BGB
lediglich davon ausgehen, Anspruch auf ein mehr oder weniger fahrfertiges KFZ zu haben?
2. Muss A akzeptieren, dass der Wagen sich nach eingehender (fachmännischer) Untersuchung praktisch als wirtschaftlicher Totalschaden erweist, der bereits 3 Wochen nach dem Kauf nicht mehr fahrtauglich ist
3. Entspricht die beschriebene Beschaffenheit der, die man an ein Fahrzeug stellen darf, das (angeblich) erheblich weniger Fahrleistung aufweist als vergleichbare Wagen desselben Typs und Jahrgangs?
Nochmals herzlichen Dank für diesen tollen Service!
Dafür gibt es ja Nachfragen, also kein Problem.
Naturlich müssen Sie beweisen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie sprachen aber davon, dass beim Kauf eine Zeugin vorhanden gewesen ist. Davon unabhängig gibt es auch die Aussage der Werkstatt, so dass ich insoweit kein großes Problem sehe. Die ASU wird dem Verkäufer nicht recht weiterhelfen, da dabei nicht der Zustand der Anlage, sonder nur der Ausstoß mittels Meßstab gemessen wird und davon auszugehen ist, dass der Wagen noch nicht einmal auf der Bühne stand.
Wenn der Wagen als fahrbereit verkauft worden ist, muss er auch fahrbereit sein. Etwas anderes gilt nur, wenn es als Bastlerfahrzeug verkauft und demnach auch nur ein geringer Kaufpreis gezahlt worden ist. Davon kann ich nach Ihrem Sachverhalt aber nicht ausgehen.
Ich rate dringend, einen RA vor Ort aufzusuchen, wobei A beim Amtsrecht (wenn die Voraussetzungen wirtschaftlich gegeben sind) auch BERATUNGSHILFE beantragen kann.