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KFZ-Kauf von Privat ohne Ausschluss der gesetzlichen Mängelhaftung im Kaufvertrag

5. Februar 2005 21:47 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


09:56

Noch einmal in der richtigen Rubrik: Ein Szenario stellt sich wie folgt dar:

A kauft am 15.01.2005 einen Wagen von B, der Wagen ist 10 Jahre alt. Äußerlich ist das Fahrzeug recht gut in Schuss, der Innenraum ist sehr gepflegt.

A ist Laie, B ist privater Verkäufer. Im Kaufvertrag wurde die gesetzliche Mängelhaftung _nicht_ per Klausel ausgeschlossen, stattdessen wurde eine allgemeine Klausel eingefügt: "Der Wagen wurde besichtigt und der Zustand bestätigt."

Wenige Tage nach dem Kauf, am 18.01.2005 zeigen sich im Rahmen der Hauptuntersuchung beim Anbieter DEKRA erhebliche Mängel: die Auspuffanlage ist durchgerostet, Achslager sind defekt, einige Dichtungen sind nicht in Ordnung.

A erfährt auf Anfrage durch den Inhaber einer Werkstatt, die einen Tag vor dem Verkauf eine Abgassonderuntersuchung an dem Wagen durchführte, dass der Verkäufer B den Mangel an der Auspuffanlage kannte (die Werkstatt machte B ausdrücklich darauf aufmerksam, entsprechende schriftliche Erklärung des Inhabers der Werkstatt liegt vor). B nannte A im Verkaufsgespräch des Fahrzeugs auf die wiederholte Frage nach bekannten Mängeln die defekte Auspuffanlage nicht (u.a. bei Abholung vor einer Zeugin). Der teure sog. ´Sportauspuff´, wurde trotz des Wissens um die Schadhaftigkeit im Angebot (Online-Anzeige in einer bekannten KFZ-Börse) _ausdrücklich_ als zusätzliches Leistungsmerkmal des Fahrzeugs herausgestellt.

Nach dem Kauf finden sich zahlreiche weitere Mängel. Die Instandsetzung dieser Mängel sowie der weiteren oben genannten erheblichen Mängel ist ebenfalls sehr arbeitsintensiv und deshalb mit erheblichen Kosten verbunden.

A setzt B am 24.01.2005 per Einschreiben mit Rückschein eine 14tägige Frist zur Behebung des Schadens an der Auspuffanlage bzw. zu einem schriftlichen Gegenangebot, wie die Sache gütlich zu regeln wäre. B meldet sich lediglich ein mal telefonisch und verspricht, sich um eine Lösung zu bemühen. Freitag, den 04.02.2005 fragt der Käufer A noch einmal telefonisch an, ob B sich zu einer Lösung aufraffen kann. B reagiert unverschämt und anmaßend, scheint zu keinem Kompromiss bereit.

Am 05.02.2005, also 2 Tage vor Ende der oben angesprochenen Frist und gerade einmal 3 Wochen nach dem Kauf lässt sich der Wagen nicht mehr starten (nur durch Anschieben), das Fahrzeug ist nunmehr also ein ´Stehzeug´. Besitzer A ist effektiv ohne fahrbaren Untersatz.

Das Fahrzeug hat laut abgelesenen Kilometerstand lediglich 127.000 km gelaufen (etwa 20-40% weniger als vergleichbare Modelle desselben Typs und Jahrgangs). Nach dem Kauf bemerkt A, dass das Service-Heft fehlt. A hat inzwischen erheblich Zweifel am abgelesenen Kilometerstand und vermutet, dass das Service-Heft zur Verschleierung des tatsächlichen Kilometerstandes absichtlich vernichtet wurde.


Zusammenfassung:

- Verkauf des Fahrzeugs von Privat _ohne_ Ausschluss der Gewährleistung;
- das Fahrzeug hat erhebliche Mängel;
- ein erheblicher Mangel war dem Verkäufer nachweislich bekannt;
- innerhalb kürzester Zeit zeigen sich zahlreiche weitere Mängel;
- bereits nach drei Wochen ist das Fahrzeug praktisch stillgelegt.


Fragen:

1. Welche Beschaffenheit darf nach § 434 (1) 2. BGB (Sachmangel) von einem 10 Jahre alten Fahrzeug mit verhältnismäßig wenig Laufleistung erwartet werden?
2. Für welche Schäden kommt der private Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung auf, wenn diese im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen wurde?
3. Welche Lösungen bieten sich an? Kommt eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages nach setzen einer weiteren Frist in Betracht?
4. Was muss A tun, um seine Ansprüche gegenüber B möglichst effektiv durchzusetzen?

5. Februar 2005 | 22:42

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zu 1.)

Es darf die Beschaffenheit erwarten werden, die zum vertragsgemäßen Gebrauch erwarten werden kann, also (wenn nicht anders vereinbart) ein fahrbereites und verkehrstüchtiges Fahrzeug, mit Ausnahmen von Verschleißteilen, wenn nicht

zu 2)

im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen worden ist. Dieses ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber in Ihrem Fall überhaupt keine Rolle spielen.

Denn der Verkaufer hat, so wie Sie den Sachverhalt schildern, Sie arglistig getäuscht, so dass ein Gewährleistungsausschluss hinfällig ist.

zu 3.)
Neben Erfüllung (fahrbereites, mangelfreies Auto zu liefern), können Sie mindern (den Kaufpreis also herabsetzen) oder den Rücktritt erklären, also dass, was Sie offenbar vernünftigerweise wollen. Eine weitere Frist bedarf es dazu gar nicht mehr, ich würde aber nochmals schriftlich (Einschreiben/Rückschein) den Rücktritt erklären und den Kaufpreis verlangen. Dabei sollten Sie den Verkäufer auch auffordern, den Wagen wieder abzuholen und Ihre Aufwendungen (Nummerschilder, Zulassungskosten und Zinsen) zu zahlen.

zu4.)
Tut er dieses nicht, suchen Sie einen Anwalt auf. Da der Verkäufer in Verzug ist, wird er auch diese Kosten tragen müssen. Schlimmstenfalls muss Klage erhoben werden.

Darüber hinaus sollten Sie daran denken, Strafantrag zu stellen.


Mit freundlichen grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2005 | 08:48

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, bitte gestatten Sie mir ergänzende Fragen. Ich hoffe, damit Ihre Geduld nicht über zu strapazieren.

Was kann A in dem Fall tun, dass B sich auf den Standpunkt stellt, er habe die Warnung des Werkstattinhabers bzgl. des offensichtlich bereits total morschen Auspuffs nicht richtig verstanden (B ist türkischer Nationalität, spricht jedoch sehr gut deutsch). B könnte behaupten, wenn das Fahrzeug die Abgassonderuntersuchung bestehe, müsse doch mit dem Auspuff ‚alles in Ordnung’ sein.

1. Kann A im Rahmen des oben angesprochenen Paragraphen § 434 BGB lediglich davon ausgehen, Anspruch auf ein mehr oder weniger fahrfertiges KFZ zu haben?
2. Muss A akzeptieren, dass der Wagen sich nach eingehender (fachmännischer) Untersuchung praktisch als wirtschaftlicher Totalschaden erweist, der bereits 3 Wochen nach dem Kauf nicht mehr fahrtauglich ist
3. Entspricht die beschriebene Beschaffenheit der, die man an ein Fahrzeug stellen darf, das (angeblich) erheblich weniger Fahrleistung aufweist als vergleichbare Wagen desselben Typs und Jahrgangs?

Nochmals herzlichen Dank für diesen tollen Service!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2005 | 09:56

Dafür gibt es ja Nachfragen, also kein Problem.

Naturlich müssen Sie beweisen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie sprachen aber davon, dass beim Kauf eine Zeugin vorhanden gewesen ist. Davon unabhängig gibt es auch die Aussage der Werkstatt, so dass ich insoweit kein großes Problem sehe. Die ASU wird dem Verkäufer nicht recht weiterhelfen, da dabei nicht der Zustand der Anlage, sonder nur der Ausstoß mittels Meßstab gemessen wird und davon auszugehen ist, dass der Wagen noch nicht einmal auf der Bühne stand.

Wenn der Wagen als fahrbereit verkauft worden ist, muss er auch fahrbereit sein. Etwas anderes gilt nur, wenn es als Bastlerfahrzeug verkauft und demnach auch nur ein geringer Kaufpreis gezahlt worden ist. Davon kann ich nach Ihrem Sachverhalt aber nicht ausgehen.

Ich rate dringend, einen RA vor Ort aufzusuchen, wobei A beim Amtsrecht (wenn die Voraussetzungen wirtschaftlich gegeben sind) auch BERATUNGSHILFE beantragen kann.

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
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