Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Wurde Ihr Fahrzeug in der Werkstatt beschädigt, haftet dafür der Inhaber des Betriebes. Sie können Schadensersatz verlangen.
Die Schadensersatzverpflichtung kann aber u.U. durch die Geschäftsbedingungen der Werkstatt eingeschränkt worden sein. Hierzu sollten Sie die Geschäftsbedingungen beschaffen und einsehen.
Schwierigkeiten können sich daraus ergeben, dass Sie beweisen müssen, dass das Handschuhfach bei Annahme des Fahrzeuges in der Werkstatt unbeschädigt gewesen ist.
Weiter kann es Probleme geben, da Sie Ihr Fahrzeug zunächst als ordnungsgemäß repariert abgenommen haben. Nach Ihrer Schilderung haben Sie den Schaden erst einige Tage später bemerkt. Sie sind daher auch hier in der Beweislast, dass der Schaden am Handschuhfach bei Abholung des Fahrzeuges vorhanden war.
Sollte die Werkstatt bestreiten, den Schaden verursacht zu haben, kann es schwierig werden, den notwendigen Beweis zu erbringen, dass sich der Schaden am Handschuhfach während des Werkstattaufenthaltes ereignet hat. Welche Beweismittel in Ihrem konkreten Fall zur Verfügung stehen, kann hier nicht beurteilt werden.
Falls Sie gegen die Werkstatt vorgehen möchten, sollten Sie den Schaden umgehend noch einmal schriftlich anzeigen und sorgfältig dokumentieren. Bevor Sie das Handschuhfach bei einer anderen Werkstatt reparieren lassen, können Sie der Werkstatt zur Kostenersparnis Gelegenheit geben, die Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen. Bei einem Austausch des Handschuhfaches sollten Sie sich vorsorglich das defekte Teil aushändigen lassen, damit dieses später ggf. für einen Rechtsstreit zur Verfügung steht.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Meine Ehefrau war beim Unfall mit im Auto und könnte daher auch bezeugen, dass zu diesem Zeitpunkt der Handschuhfach i.O. war und es jetzt nicht mehr ist. Das Fahrzeug wurde in der Zwischenzeit ausschließlich von mir genutzt und der Mangel wurde sofort nach Entdeckung angezeigt.
Reicht meine Frau als Zeugin aus oder ergeben sich Bedenken aufgrund der Familienbande, dass sie als befangen angesehen würde?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Ehefrau kann Zeugin sein. Es gibt keine Annahme, dass Familienmitglieder oder enge Angehörige als Zeugen grundsätzlich befangen sind. Die Würdigung des Zeugenbeweises erfolgt letztlich durch das Gericht.
Bedenken bleiben allerdings, da das Fahrzeug nach der Abholung genutzt wurde, ohne dass die Zeugin bei allen Fahrten zugegen war. Eine lückenlose Aussage dürfte daher nicht möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen