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Jugendstrafsache

2. November 2008 23:46 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte
folgendes

Mein 16jähriger Sohn wurde vor 4 Wochen auf frischer Tat bei einem Einbruch in einem Schützenheim ertappt, mit 2 weiteren Kumpanen. Bis dato war er nicht straffällig. Ein paar Tage später gab er bei der Polizei freiwillig einen weiteren Einbruch in dieses Heim zu, wo er ein paar Flaschen Bier getrunken haben will. Außerdem noch einen Einbruchsversuch in einen Getränkeladen. Bei jeder Straftat waren weitere Jugendliche beteiligt.
Bei allem kam es auch zu Sachbeschädigungen (Dachpfannen, eine Scheibe usw)

Ich habe nun die Anklageschrift erhalten. Es werden Vergehen nach den §§ 242 Abs. 1, 243 Abs.1 Nr. 1,22,23,25StGB und 1 , 3 JGG beklagt.

Ich habe 10 Tage Zeit, Einwände gegen die Zulassung der Anklage zu erheben.

Mein Sohn ist geständig und bereit, seinen Anteil der Schäden zu begleichen.

Meine Fragen dazu wären: Ist es sinnvoll, Einwände gegen die Zulassung der Anklage zu erheben?

Ist es sinnvoll, einen Anwalt zur Verteidigung meines Sohnes zu beauftragen?

3. November 2008 | 00:25

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Einwände gegen die Zulassung der Anklage sollten Sie dann erheben, wenn diese bestehen. Die entsprechenden Einwände gegen die Zulassung der Anklage lassen sich idR durch Akteneinsicht feststellen. Sind Ihnen bereits Einwände bekannt, rate ich Ihnen diese innerhalb der 10 Tagesfrist dem Gericht mitzuteilen.
Die Erhebung von Einwänden gegen die Anklage werden Ihrem Sohn bei einem etwaigen Urteil nicht negativ angelastet.

2.
In einem Strafverfahren sollte immer ein Rechtsanwalt zur Verteidigung beauftragt werden. Bereits im Ermittlungsverfahren rate ich dazu, da nur so festgestellt werden kann, von welchen angeblichen Straftaten die Ermittlungsbehörde überhaupt Kenntnis hat, was Zeugen bereits ausgesagt haben etc . Im Falle Ihres Sohnes hat dieser nunmehr Taten gestanden, die die Ermittlungsbehörde nicht mit Ihrem Sohn in Verbindung gebracht haben.

Auch wegen der Strafart und der Strafhöhe nach dem Jugendgerichtsgesetz, rate ich zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Ihrer Wahl für die Hauptverhandlung. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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