Gerne zu Ihrer Frage:
Im Prinzip haben Sie bisher alles richtig gemacht. Und Sie liegen auch richtig mit Ihrer Einschätzung, dass Sie sich nicht strafbar gemacht haben. Denn Betrug ist eine Vorsatztat, die nicht fahrlässig begangen werden kann. Mithin kommt auch eine Strafbarkeit wegen Dolus subsequens (= nachträglicher Vorsatz) nicht in Betracht.
Das Problem in einer Hauptverhandlung liegt aber darin, das Gericht davon zu überzeugen, dass dies keine Schutzbehauptung ist.
Selbstverständlich müssen Sie nicht Ihre Unschuld beweisen. Vielmehr ist es Sache der Staatsanwaltschaft, Ihre Schuld zu beweisen.
Damit kommen wir zum neuralgischen Punkt, nämlich den Bankauszügen, die angeblich der Ermittlungsakte beiliegen.
Wenn nämlich diese Kontoauszüge den Anschein erbringen, dass Sie zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme (Vertragsabschluss) nicht oder höchstwahrscheinlich nicht in der Lage waren, die Raten zu bedienen, würde das Ihre Einlassung erschüttern und mithin als Schutzbehauptung gewertet werden können.
Was also ist zu tun?
Schreiben Sie unverzüglich per Fax oder Einschreiben die Staatsanwaltschaft an und erklären Ihre Bereitschaft zur Stellungnahme, allerdings erst nach erfolgter Akteneinsicht.
„Begründung: Eine Stellungnahme ins Blaue, also ohne Aktenkenntnis entspricht nicht Ihrem Anspruch auf „rechtliches Gehör." Ferner widersprechen Sie vorsorglich zugleich, dass der Geschädigte „ungeschwärzten" Einblick in Ihre Kontounterlagen erhält. Insofern müssten die Kontounterlagen auf "den Tatbestand der Anklageschrift bereinigt werden."
Beantragen Sie einen neuen Termin sukzessive nach Akteneinsicht.
Grundsätzlich gewährt die StA nur Anwälten die Akteneinsicht durch Überlassung auf die Kanzlei.
Sie darf Ihnen aber nicht die Akteneinsicht durch persönliche Vorsprache bei der StA verwehren.
Fügen Sie deshalb hinzu, dass Sie sich einen Anwalt nicht leisten können und Sie deshalb beantragen, die Akteneinsicht persönlich durch Vorsprache vornehmen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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