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Jugendhilfeleistung - Hauskredite gem. SGB VIII § 93 Abs.3 nicht absetzbar?

| 15. Januar 2007 14:36 |
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|

Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige dringend (Klagefrist) Ihre Hilfe!
Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder, die bei uns im Haushalt leben.
Mein Sohn ist in einer teilstationären Einrichtung untergebracht.
Bislang habe ich hierfür einen Kostenbeitrag in Höhe von 35,99 Euro monatlich entrichtet.
Nach einer Neuberechnung soll ich nun ab dem 01.10.2006 einen Beitrag in Höhe von 95 Euro monatlich zahlen.
Da ich selbständig bin habe ich für alle Einnahmen und Kosten eine genaue Aufstellung gemacht.
Ich besitze mit meiner Frau zusammen seit 2000 ein Wohn- und Geschäftshaus mit 450 m² Wohnfläche.
Davon benutzen wir ca. 210 m² privat, 120 m² als mein Büro und 120 m² wird als Ferienwohnung vermietet.
Die Schuldzinsen betragen ca. 30.000€ pro Jahr für unsere Immobilie.

Ein persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter beim zuständigen Landkreis brachte folgendes zutage:

Gem. SGB VIII § 93 Abs.3 sind "Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen."
"Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen."

Nur minimal angerechnet (mit 7.600€ pro Jahr) wurden (im Gegensatz zur vorherigen Berechnung und Festsetzung aus dem Jahr 2005) die Schuldzinsen für unser gemeinsames Haus. Laut Aussage des Sachbearbeiters hätte er selbst die 7.600€ als Schuldverpflichtung nicht anerkennen dürfen. Dies erfolgte nur, da die erste Kostenfestsetzung bereits im Februar 2006 begann.
Die, ab dem Jahr 2006 durchgeführte separate Einkommensüberprüfung meiner Ehefrau erbrachte einen Kostenbeitrag von 0,00€. Der § 93 SGB VIII lässt natürlich einen gewissen Spielraum. Die Begriffe "angemessen" und "Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung" sind dehnbare Begriffe.

Als Begründung für die geringe Anerkennung der Schuldzinsen legte mir der Sachbearbeiter ein internes Papier der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder vom September 2006 vor:
die "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten gem. §§ 90 ff. SGB VIII".

Hier steht unter Punkt 12.6.2 (Abzug höherer Belastungen nach § 93 Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB VIII ):
"Natürlich kann auf Wunsch des Pflichtigen auch eine tatsächlich höhere Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII abgezogen werden. Dann sind die Beiträge nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII von diesem nachzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass alle Beitragspflichtigen Versicherungsbeiträge und Werbungskosten nachweisen können. Ausserdem sind sehr viele Pflichtige durch Schuldverpflichtungen belastet. Sind die Belastungen höher als der Pauschalabzug, können sie abgezogen werden, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (Satz 4).
Da Satz 4 als Kann-Vorschrift ausgebildet ist, liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Jugendhilfeträgers, statt des Pauschalabzugs die Belstungen in der tatsächlichen Höhe anzuerkennen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es dürfen nur Werbungskosten, notwendige Versicherungen und Schuldverpflichtungen, die zur Anschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter eingegangen wurden, berücksichtigt werden. HIERZU ZÄHLEN NICHT DIE KOSTEN DER UNTERKUNFT."

Der letzte Satz ist der, um den es hier geht. Der Sachbearbeiter liess sich auf meine Argumentation, dass dieses Papier doch nur eine Interpretation des Gesetzes ist, nicht ein.
Für ihn wäre dieses Papier Gesetz, welches wahrscheinlich auf einer Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist. Wenn ich damit nicht einverstanden wäre, sollte ich dagegen klagen. Ein Widerspruch wäre nicht möglich.
Bei einer Klage bestünde jedoch, nach Aussage des Sachbearbeiters, das Risiko, dass die Richter die Kreditkosten für das Haus dann gar nicht anerkennen.

Meine Frage:
Müssen Schuldzinsen für unser Haus als Belastung berücksichtigt werden oder hat der Sachbearbeiter mit seiner Aussage Recht?

15. Januar 2007 | 18:09

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Vorschrift des § 93 SGB VIII räumt der Behörde ein Ermessen ein; dieses muss fehlerfrei ausgeübt werden. In der Nichtberücksichtigung der Schuldzinsen für das Haus könnte aber gerade ein solcher Ermessensfehler zu sehen sein. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 09.08.2006 (Az. AN 14 S 06.02113 ) entschieden, dass im Rahmen einer nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführten Härtefallprüfung die Kreditbelastungen für ein Haus sehr wohl zu berücksichtigen sind.

Das Ihnen vorgelegte interne Papier ist eine Verwaltungsanweisung, die das Einsparen von Leistungen als Hauptzweck hat – Gesetzeskraft kommt ihm aber nicht zu. Leider ist, wie Sie selbst erkennen, ein weiter Spielraum für die Ämter vorhanden. Deshalb kann ohne genaue Kenntnis Ihrer Vermögens- und Einkommenssituation sowie der Verwaltungsakte keine seriöse abschließende Beurteilung Ihrer Situation, insbesondere ob ein Härtefall vorliegt, vorgenommen werden. Die für das Haus zu erbringenden Kreditzahlungen gehören grundsätzlich zu einer vorausschauenden Lebensführung, etwa im Hinblick auf die Altersvorsorge, und sind m.E. berücksichtigungsfähig.

Ich rate Ihnen, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen und mit der Beantragung von Akteneinsicht zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2007 | 08:08

Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Aufgrund Ihrer Antwort habe ich mich entschlossen, noch einmal mit dem Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen und ihm diesen Beschluss vorzulegen. Würden Sie mir bitte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach als pdf-Datei zumailen?
Meine E-Mail-Adresse lautet: vergleiche@yahoo.de.

Danke und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2007 | 08:44

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