Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (§ 7 Abs. 3 SGB II) entsteht nicht allein dadurch, dass Sie eine behinderte Person bei sich aufnehmen und mit ihr eine Küche nutzen. Entscheidend ist, dass weder eine Partnerschaft noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und auch keine „Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" vorliegt. Da Ihre Mandantin Leistungen nach dem SGB XII erhält, ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft ohnehin nicht unmittelbar anwendbar. Hier wird vielmehr auf Haushalts- oder Einsatzgemeinschaften nach § 39 SGB XII abgestellt. Diese Vermutung gilt in der Regel nur bei Verwandten oder Partnern, nicht aber bei fremden Personen ohne gemeinsame Wirtschaftsführung.
Wichtig ist deshalb, dass Sie die Wohnsituation klar vertraglich und finanziell trennen. Dazu sollten Sie einen schriftlichen, fremdüblichen Mietvertrag abschließen, in dem eine ortsübliche Miete sowie Nebenkosten geregelt sind. Die Zahlungen sollten über separate Konten abgewickelt werden, und die alltägliche Haushaltsführung (z. B. Lebensmitteleinkäufe) sollte getrennt erfolgen. Eine gemeinsam genutzte Küche ist rechtlich unproblematisch, solange keine gemeinsame Kasse besteht.
Die Kosten der Unterkunft können gemäß § 35 SGB XII weiterhin vom Sozialamt übernommen werden, sofern sie angemessen sind. Dabei werden örtliche Mietrichtwerte als Maßstab herangezogen. Es empfiehlt sich, den Mietvertrag und die Miethöhe vorab mit dem Sozialhilfeträger abzustimmen und eine Zusage zur Kostenübernahme einzuholen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass im Sozialhilferecht der Grundsatz „ambulant vor stationär" gilt (§ 13 SGB XII, § 3 SGB XI). Dieser Grundsatz besagt, dass ambulante und häusliche Lösungen vorrangig vor einer Heimunterbringung zu prüfen sind. Gerade bei der jungen Altersstruktur Ihrer Mandantin und der barrierefreien Wohnsituation in Ihrem Haus bestehen daher gute Chancen, dass das Sozialamt diese Lösung akzeptiert.
Ich empfehle Ihnen daher, den geplanten Mietvertrag schriftlich vorzubereiten, die Fremdüblichkeit sicherzustellen und den Vertrag zusammen mit einer Kostenaufstellung beim Sozialamt einzureichen. Sollte das Sozialamt eine Haushaltsgemeinschaft unterstellen, kann dem mit der klaren vertraglichen Trennung und Nachweisen über die getrennte Wirtschaftsführung erfolgreich entgegengetreten werden.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für ihre Antwort.
In einem der für sie geplanten Räume steht noch unter anderem ein altes Fitnessgerät von meinem Vater welches sie ja definitiv nicht nutzen kann. Könnte man uns dadurch eine Haushaltsgemeinschaft unterstellen bzw. Sollte man das jeweilige Eigentum klar beschriften oder auch räumlich zusätzlich trennen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
die bloße Anwesenheit eines alten Fitnessgeräts im Zimmer begründet keine Haushaltsgemeinschaft, solange keine gemeinsame Haushaltsführung besteht. Es ist jedoch empfehlenswert, die Nutzungsrechte im Mietvertrag klar zu regeln und festzuhalten, dass das Gerät nicht zur Nutzung der Mieterin gehört.
Eine zusätzliche räumliche Trennung oder eine Inventarliste kann sinnvoll sein, ist aber nicht zwingend. Wichtig ist vor allem: getrennte Finanzen, kein gemeinsames Wirtschaften – dann liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.
Mit freundlichen Grüßen