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Private Vermietung SGB XII

| 27. Juli 2025 19:54 |
Preis: 80,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


17:20

Hallo, ich arbeite als persönliche Assistenz im Rahmen eines persönlichen Budgets für eine behinderte Frau im Rollstuhl. Aufgrund von Corona ist ihre Lungenfunktion zusätzlich beeinträchtigt und sie muss phasenweise beatmet werden. Bisher wohnt ist sie noch in ihrer eigenen Wohnung. Die Unterkunftskosten werden vom Sozialamt nach dem SGB XII übernommen. Sie muss jedoch zeitnah ausziehen, da die Wohnung nicht mehr ausreichend Barrierefrei ist und auch von Schimmelbefall betroffen ist. Sie möchte vermeiden in ein Heim zu kommen da sie erst 30 Jahre alt ist. Mein Elternhaus welches ich selbst bewohne, wäre absolut barrierefrei da es von meinen Eltern vor ihrem Tod komplett umgebaut wurde. Ich würde sie gerne bei mir unterbringen, um ihre Pflegesituation zu verbessern. Aufgrund der baulichen Situation gibt es zwar mehrere Schlafzimmer und zwei Bäder aber nur eine Küche. Wir haben darüber nachgedacht einen Mietvertrag zu schließen. Unsere Sorge ist nun, daß wir als Bedarfsgemeinschaft gelten bzw. angesehen werden könnten. Gibt es dazu rechtliche Vorgaben bzw. Eine Einschätzung wie die Chancen unseres Planes wären.?

27. Juli 2025 | 20:19

Antwort

von


(907)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (§ 7 Abs. 3 SGB II) entsteht nicht allein dadurch, dass Sie eine behinderte Person bei sich aufnehmen und mit ihr eine Küche nutzen. Entscheidend ist, dass weder eine Partnerschaft noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und auch keine „Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" vorliegt. Da Ihre Mandantin Leistungen nach dem SGB XII erhält, ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft ohnehin nicht unmittelbar anwendbar. Hier wird vielmehr auf Haushalts- oder Einsatzgemeinschaften nach § 39 SGB XII abgestellt. Diese Vermutung gilt in der Regel nur bei Verwandten oder Partnern, nicht aber bei fremden Personen ohne gemeinsame Wirtschaftsführung.

Wichtig ist deshalb, dass Sie die Wohnsituation klar vertraglich und finanziell trennen. Dazu sollten Sie einen schriftlichen, fremdüblichen Mietvertrag abschließen, in dem eine ortsübliche Miete sowie Nebenkosten geregelt sind. Die Zahlungen sollten über separate Konten abgewickelt werden, und die alltägliche Haushaltsführung (z. B. Lebensmitteleinkäufe) sollte getrennt erfolgen. Eine gemeinsam genutzte Küche ist rechtlich unproblematisch, solange keine gemeinsame Kasse besteht.

Die Kosten der Unterkunft können gemäß § 35 SGB XII weiterhin vom Sozialamt übernommen werden, sofern sie angemessen sind. Dabei werden örtliche Mietrichtwerte als Maßstab herangezogen. Es empfiehlt sich, den Mietvertrag und die Miethöhe vorab mit dem Sozialhilfeträger abzustimmen und eine Zusage zur Kostenübernahme einzuholen.

Zusätzlich ist zu beachten, dass im Sozialhilferecht der Grundsatz „ambulant vor stationär" gilt (§ 13 SGB XII, § 3 SGB XI). Dieser Grundsatz besagt, dass ambulante und häusliche Lösungen vorrangig vor einer Heimunterbringung zu prüfen sind. Gerade bei der jungen Altersstruktur Ihrer Mandantin und der barrierefreien Wohnsituation in Ihrem Haus bestehen daher gute Chancen, dass das Sozialamt diese Lösung akzeptiert.

Ich empfehle Ihnen daher, den geplanten Mietvertrag schriftlich vorzubereiten, die Fremdüblichkeit sicherzustellen und den Vertrag zusammen mit einer Kostenaufstellung beim Sozialamt einzureichen. Sollte das Sozialamt eine Haushaltsgemeinschaft unterstellen, kann dem mit der klaren vertraglichen Trennung und Nachweisen über die getrennte Wirtschaftsführung erfolgreich entgegengetreten werden.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2025 | 16:59

Vielen Dank für ihre Antwort.

In einem der für sie geplanten Räume steht noch unter anderem ein altes Fitnessgerät von meinem Vater welches sie ja definitiv nicht nutzen kann. Könnte man uns dadurch eine Haushaltsgemeinschaft unterstellen bzw. Sollte man das jeweilige Eigentum klar beschriften oder auch räumlich zusätzlich trennen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2025 | 17:20

Sehr geehrte Fragestellerin,

die bloße Anwesenheit eines alten Fitnessgeräts im Zimmer begründet keine Haushaltsgemeinschaft, solange keine gemeinsame Haushaltsführung besteht. Es ist jedoch empfehlenswert, die Nutzungsrechte im Mietvertrag klar zu regeln und festzuhalten, dass das Gerät nicht zur Nutzung der Mieterin gehört.

Eine zusätzliche räumliche Trennung oder eine Inventarliste kann sinnvoll sein, ist aber nicht zwingend. Wichtig ist vor allem: getrennte Finanzen, kein gemeinsames Wirtschaften – dann liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 28. Juli 2025 | 16:51

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Juli 2025
5/5,0

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