Gerne zu Ihren Fragen, die ich mangels konkreter Daten im Prinzip nur narrativ beantworten kann, nämlich dergestalt, dass man sowohl im Zivilrecht, als auch im Strafrecht in der Tat nur dann schlafende Hunde wecken sollte, wenn es sich "lohnt."
Denn niemand muss sich nach dt. Strafrecht einer Straftat selbst bezichtigen und einem untätigen Gläubiger muss man auch nicht hinterher laufen.
Es sei denn:
- Ihre Bonität wäre konkret beeinträchtigt oder gefährdet, was Sie vorliegend nicht berichten.
- es handelte ich um Vollstreckungen durch das Finanzamt. Hier sollte man Vorsorge walten lassen, denn hinsichtlich Steuerschulden ist der Staat im Vergleich zu zivilen Gläubigern durchaus im Vorteil und könnte bei Straftaten nach der AO in Verbindung mit der StPO einen Haftbefehl auch durch die Bundespolizei am Flughafen vollstrecken.
Demgegenüber ist die Vollstreckung ziviler Titel nicht Sache der Bundespolizei.
Titulierte Forderungen des Zivilrechts verjähren ansonsten in der Regel erst nach 30 Jahren.
Vollstreckungsgebühren und Kosten können da zwar kumulieren. Jedoch dürfen nach § 289 BGB keine Zinsen von Verzugszinsen erhoben werden.
Ansonsten sollte man stets vorsorglich die Einrede der Verjährung erheben, weil es eine Vielzahl von unterschiedlichen Verjährungsfristen nebst Hemmungs- und Unterbrechungsmodi sowohl im Steuerrecht (Zahlungsverjährung oder Festsetzungsverjährung) als auch im Zivilrecht gibt.
Und steht der Gerichtsvollzieher unerwartet vor der Tür kann man mit sofortiger Zahlung unliebsamen Weiterungen durchaus zielgenauer entgegenwirken, als in Blaue hinein "schlafende Hunde wecken."
Und schließlich soll der Gerichtsvollzieher nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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