Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Was kann ich nun tun?"
Unklar ist bereits, warum Ihnen der Gerichtsvollzieher den Titel nicht gleich nach der Bezahlung ausgehändigt hat.
Die Quittung über die Bezahlung der geforderten 422 € bewahren Sie daher bis zur Herausgabe des Titels sicher auf, damit Sie später nicht doppelt zahlen müssen.
Fordern Sie nun schriftlich und nachweisbar die Herausgabe des Titels unter Verweis auf § 371 BGB
binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang Ihres Schreibens vom Inkassobüro an.
Denn die Differenz von 511,23 € ist offenbar nicht Bestandteil des Titels. Dann aber haben Sie einen Anspruch auf Herausgabe des Titels.
Berufen sie sich in Bezug auf die Differenz von 511,23 € vorsorglich auf Verjährung.
Verlangen Sie sodann, dass man Ihnen die Differenz von 511,23 € rechnerisch darlegt, da Sie ansonsten die Forderung der 511,23 € an sich bestreiten.
Sobald Ihnen diese Berechnung vorliegt, lassen sie diese noch einmal anwaltlich prüfen, denn diese Forderung dürfte deutlich überhöht sein, da die Summe von 511,23 € ja höher ist als die Titelforderung nebst Zinsen.
Zudem dürfte alles bis August 2011 ohnehin verjährt sein, wenn die Verjährung nicht ausnahmsweise gehemmt worden wäre.
Dies muss Ihnen das Inkassobüro aber darlegen.
Sollte die erneute Prüfung tatsächlich eine berechtigte Restforderung des Inkassobüros ergeben, sollten Sie dann diese Summe zahlen und den Rest unter Hinweis auf den entsprechenden Verweigerungsgrund zurückweisen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
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Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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