Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte;
1. Zunächst sollten Sie prüfen, ob innerhalb der 30 jährigen Verjährungsfrist eine wirksame Vollstreckungshandlung erfolgt ist. War dies bis 2002 der Fall, begann die Verjährungsfrist gem. § 212 BGB
erneut zu laufen.
Ein Neubeginn der Verjährung kann auch erfolgen, wenn Sie innerhalb der 30 jährigen Verjährungsfrist eine Zahlung geleistet haben. Auch dann begann die Verjährungsfrist gem. § 212 BGB
erneut zu laufen. Danach wäre wiederum eine entsprechende Verjährungsfrist nach § 197 BGB
in Lauf gesetzt.
2. Sollte die Verjährung tatsächlich eingetreten sein und kein Neubeginn der Verjährung erfolgt sein, müssen Sie gegen weitere Vollstreckungshandlungen Vollstreckungsgegenklage bei dem zuständigen Amtsgericht/Landgericht einreichen. Ist die Verjährung eingetreten, wird die jetzige Vollstreckungshandlung für unzulässig erklärt. Dies hat dann zur Folge, aus auch in Zukunft aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann.
Mit dieser Entscheidung können Sie auch bei der Schufa die Löschung des Negativeintrages verlangen.
3. D.h die Unterbindung einer erneuten Vorladung und die Löschung des Schufaeintrages erreichen Sie nur, wenn Sie gegen die Vollstreckungshandlung mittels Vollstreckungsgegenklage vorgehen, da der Anspruch aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist (Ausnahme Ziffer1)
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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