Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
1. Teilbetrag – Teilforderung
Es ist nicht unbedingt als üblich zu bezeichnen, daß durch eine Bank lediglich ein kleiner Teilbetrag gerichtlich geltend gemacht wird. Dies stellt jedoch eine Möglichkeit dar, einen Titel zu erlangen, ohne die Kosten für ein Gerichtsverfahren über den gesamten Streitwert aufwenden zu müssen. Mit diesem Titel kann sodann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Stellt sich heraus, daß der Schuldner durchaus über ausreichendes Einkommen/Vermögen verfügt, wird der Gläubiger die gesamte fällige Schuld einklagen.
Möglich ist aber auch, daß die Bank das Darlehen nicht gekündigt hatte und lediglich die rückständigen Raten in voller Höhe gerichtlich geltend gemacht wurden.
2. Verjährung
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Die Bank kündigte seinerzeit das Darlehen wegen Zahlungsverzuges. Hierdurch wurde das gesamte Darlehen zur Rückzahlung fällig. Die Forderung, die über den titulierten Teil (10.000,- DM) hinausgeht, verjährte gemäß §§ 199 Abs. 1
, 195 BGB
am Ende des dritten auf die Kündigung folgenden Jahres. Wurde das Darlehen bereits vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gekündigt, so wird die nunmehr geltende kurze Verjährungsfrist gemäß Art. 229
§ 6 Abs. 4 EGBGB vom 01.01.2002 an berechnet. In diesem Fall wären die Ansprüche mit dem Ablauf des 31.12.2005 verjährt.
b) Wurde das Darlehen nicht gekündigt, so hängt die Fälligkeit der einzelnen Raten und auch der gesamten noch offenen Forderung von der vertraglichen Vereinbarung ab. Erst nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit des Darlehens kann der Rückzahlungsanspruch der Bank verjähren. Vorher können nur die rückständigen Raten verjähren.
3.
Sie liegen vollkommen richtig mit Ihrer Vermutung: Forderungen verjähren lediglich in Höhe des gerichtlich geltend gemachten Betrages nicht in der kurzen Verjährungsfrist. Dies war auch schon vor der Schuldrechtsmodernisierung so. Allerdings war der Unterschied nicht so gravierend, da die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug.
Ein einfaches Schreiben der Bank hätte nicht zur Hemmung der Verjährung führen können. Zur Hemmung führt gemäß § 204 Abs. 1 BGB
nur die gerichtliche Geltendmachung oder das Führen von Verhandlungen über den Anspruch, § 203 BGB
.
3. Empfehlung
Sie sollten versuchen, von der Bank eine verbindliche (!) Auskunft darüber zu erhalten, ob und ggf. wann der Darlehensvertrag gekündigt wurde. Erst mit dieser Information kann die Verjährungsproblematik definitiv geklärt werden.
Mittels Feststellungsklage könnten Sie klären lassen, ob tatsächlich Verjährung eingetreten ist. Allerdings wird diese nicht zum Abschluß gebracht werden können, bis die Frist zur Ausschlagung des Erbes abläuft.
Wenn Sie wegen Ablaufs der Frist das Erbe nicht mehr ausschlagen können, kann in einem etwaigen Prozeß, den die Bank gegen Sie als Erben anstrengt, die Einrede der Verjährung immer noch erhoben werden. Allerdings haben Sie ja noch keine Gewißheit, ob diese tatsächlich eingetreten ist.
Diese Antwort ist vom 01.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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