Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Sie können entweder über Gericht den Lohn durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden und sich überweisen lassen oder einen Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung des Betrages beauftragen. Für die Pfändung ist es notwendig, dass Sie den Anspruch genau bezeichnen, was hier auch kein Problem sein dürfen, weil es sich um einen Arbeitslohn handelt. Dann wird der Beschluss erst nach der Pfändung dem Schuldner zugestellt, davor nur an den Drittschuldner. Das ist hier der Arbeitgeber des Schuldners. Sie müssen aber beachten, dass der Arbeitslohn erst ab einem Betrag von ca. 985 € pfändbar ist.
Sie können auch einen Gerichtsvollzieher mit der Angelegenheit beauftragen. Er kann dann eventuelle Sachen pfänden und ähnliches.
Es empfiehlt es sich, zuerst zu überprüfen, ob der Schuldner eine Vollzeitstelle hat. Ist das der Fall, können Sie davon ausgehen, dass er über den Betrag von ca. 985 € monatlich verdient und ihn können Sie dann pfänden. Es ist besser so mit einem Anwalt vorzugehen, weil das für ihn unerwartet kommen wird. Ein GV kündigt sich an, so dass er auch Sachen verstecken oder sogar unrichtige Angaben machen kann.
Hallo!
Gut, also wenn ich das richtig verstehe muss ich zum Anwalt und dieser kann die Arbeitsstelle ausfindig machen vom beklagten und diese dann pfänden?
Was kostet mich das ca. wieder beim Anwalt?
MfG
Klein
Zwangsvollsteckungsgebühr gem. RVG VV Nr. 3311 dürfte fällig sein und Auslagen gem. RVG VV Nr. 7000 ff.(die genaue Summe wird dann nach der Höhe der Forderung errechnet).
Einen Anwalt sollen Sie mit der Vollstreckung beauftragen. Sie sollen aber selbst herausfinden, wo der Schuldner arbeitet oder Hinweise an den Rechtsanwalt erteilen, so dass er von seinem Tisch die Arbeitstelle des Schuldners ausfindig machen kann.
Grüsse und viel Erfolg mit der Sache