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JAPO (Bayern) - Höchststudiendauer

8. Januar 2013 16:27 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich studiere an der Universität Augsburg (Bayern) Rechtswissenschaft (anvisierter Abschluss: Juristisches Staatsexamen). Laut JAPO beträgt die Regelstudienzeit 8 Semester und die erste juristische Staatsprüfung ist zum Ende des 12. Semesters abzulegen.

Angenommen der erste Versuch zum Ende des 12. Semesters (=SoSe 2013) würde zwar abgelegt, aber nicht bestanden werden. Gilt dann § 36 III JAPO insoweit, als dass man trotzdem noch 4 Termine zur Wiederholung Zeit hat, trotz Überschreiten des 12. Semesters, oder gilt grds., dass zum Termin zum Ende des 12. Semesters das Examen auch bestanden sein muss (um das Studium erfolgreich abschließen zu können)?

Bis zum nächsten Wiederholungstermin ist ein Auflagesemester abzuleisten, d.h. man muss immatrikuliert bleiben bzw. sich zumindest für die Wiederholungsprüfungsanmeldung erneut immatrikulieren. Wie verträgt sich das mit der 12 Semester Höchstfrist?

Würde der erste Versuch zum Ende des 12. Semesters abgelegt und bestanden werden, bestünde dann ebenso eine Möglichkeit zur Notenverbesserung?

Zusammen gefasst: Reicht es aus, bis zum Ende des 12. Semesters die erste Jur. Staatsprüfung zumindest abzulegen oder muss sie bis dahin zwingend bestanden sein?

Vielen Dank für ihre Antwort schon mal im Voraus

8. Januar 2013 | 17:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Studenten sollen die Prüfung nach dem Vorlesungsschluss des achten Semesters ablegen.

Die Studenten haben die Prüfung spätestens
nach dem Vorlesungsschluss des zwölften Semesters
abzulegen.

Wer diese Frist nach aus von ihm zu vertretenden Gründen überschreitet, dessen Prüfung gilt vorbehaltlich § 10 (Verhinderung, Unzumutbarkeit, wegen Krankheit insbesondere) als abgelegt und nicht bestanden. Diese Folge tritt nicht ein,
wenn dem Landesjustizprüfungsamt die Exmatrikulation nachgewiesen wird.

Dieses steht u. a. in § 26 Abs. 2 JAPO Bay.

Dieses ist erst einmal abschließend.

Daneben gibt es die Wiederholung zur Notenverbesserung:

Prüfungsteilnehmer, die die Erste Juristische
Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die
Prüfung einmal wiederholen, falls sie nicht zwischenzeitlich die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden haben.

Dieses hat dann aber nicht innerhalb der zwölf Semester zu geschehen - nach Sinn und Zweck und aufgrund der Tatsache, dass oben bei § 26 Abs. 2 nicht von "endgültig" nicht bestanden die Rede ist.

Zudem gilt:
Eine Zulassung zur Wiederholungsprüfung
kann erst nach Ableistung mindestens eines
weiteren Semesters (Auflagesemester)
nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen;
dies gilt [aber] nicht im Fall eines Nichtbestehens nach § 26 Abs. 2 Satz 3, gemäß § 36 Abs. 2 JAPO Bayern.

Daraus erschließt sich, dass eine Wiederholung möglich ist, aber eben kein Auflagesemester wegen fortgeschrittener Studienzeit erfordert.

Dieses ist jedenfalls meine erste Einschätzung im Rahmen dieser Erstberatung.

Diese ersetzt aber natürlich keine abschließende Beurteilung im Rahmen einer weitergehenden Begutachtung für den Eintritt dieses Falles - vielen Dank für Ihr Verständnis.

Daher sollte dieses unbedingt auch noch einmal mit dem JPA abgeklärt werden.

Vorher haben Sie noch den Freiversuch nach dem achten Semester.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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