Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben hier zwei Wege die Sie einschlagen können.
Zivilrechtlich könnten Sie Herrn Todenhöfer abmahnen und auffordern, in Zukunft solche Äußerungen zu unterlassen und das bislang Gesagte zu entfernen.
Sollte er nicht reagieren, könnten Sie erwägen eine Strafanzeige wegen Beleidigung nach § 185ff. zu stellen. Der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB
) allerdings dürfte hierbei noch nicht erreicht sein, da diese Äußerungen nicht geeignet zu sein scheinen, tatsächlich den öffentlichen Frieden zu stören.
Allerdings müssten für beide Fälle jeweils auch die Tatbesätnde der Beleidigung erfüllt sein, insbesondere muss es ihm darauf ankommen, oder die billigende Inkaufnahme, dass Menschen mit Schizophrenie sich gekränkt fühlen.
Dies könnte eventuell noch in Frage gestellt, da das Wort "Spinner" sich nur auf die IS-Terroristen bezieht und somit den Geltungsraum der Schizophrenie, als anerkannte Geisteskrankheit, erweitert.
Ich würde an Ihrer Stelle Herrn Todenhöfer erst einmal mit Fristsetzung zur Unterlassung und Löschung auffordern und wenn er dann nicht reagiert, eine Strafanzeige stellen, um die Meinung der Staatsanwaltschaft dazu zu bekommen. Die Entscheidung kann bis zur Generalstaatsanwaltschaft als Beschwerdeinstanz geführt werden, welches dann als Grundlage für ein mögliches Gerichtsverfahren dienen kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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